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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Anwaltliche Leistungen in Vergabeverfahren – Kanzlei für Vergaberecht

Was wir für Sie tun können.

Öffentliche Auftraggeber

Für öffentliche Auftraggeber bieten wir typischerweise u.a. folgende Leistungen:

  • Prüfung und Durchführung von Ausschreibungsverfahren
  • Wahl der Verfahrensart
  • Erstellung der Verdingungsunterlagen
  • Formulierung des Bekanntmachungstextes
  • Angebotsöffnung und -auswertung
  • Begleitung der Zuschlagerteilung sowie der Durchführung der Vergabe
  • Vertretung bei vergaberechtlicher Rüge und im Nachprüfungsverfahren
  • Begleitung und Management der Vergabe
  • Vertragsgestaltung im Falle ausschreibungsfreien Beschaffungsvorgängen
  • Beratung und Durchführung individueller Verhandlungsverfahren
  • Beratung, Gestaltung, Optimierung der Beschaffungsvorgänge und der Ausschreibungen
  • Vergabedokumentation
  • eVergaben
  • Organisation und Durchführung von Massenvergabeverfahren
Bietende Unternehmen
Für bietende Unternehmen/ Bieter bieten wir u.a. folgende Leistungen:

  • Prüfung der Ausschreibung
  • Gestaltung von Angeboten
  • Überwachung der Ausschreibungsverfahren
  • Sicherung von erteilten Zuschlägen
  • Prüfung möglicher Regressansprüche
  • Vertretung der Ausschreibungsbeteiligten bei Rüge und im Nachprüfungsverfahren sowie gegebenfalls auch in Wettbewerbsverfahren (bei wettbewerbswidriger Vorgehensweise der Wettbewerber, z.B. Irreführung/ Täuschung)
  • Begleitung der Durchführung der Vergabe
  • Prüfung, Beratung und rechtliche Vertretung bei Vergabeverstößen
  • Vertretung im Rügeverfahren, Nachprüfungsverfahren und Beschwerdeverfahren
  • Prüfung, Beratung und Vertretung in Fördermittel-Sachen

 

Wir informieren und beraten Sie im gesamten Vergaberecht.

Angebote

 

Wir sind Anwälte für Vergaberecht

Wir beraten und vertreten öffentliche Auftraggeber gleichermassen, als auch bietende Unternehmen in Ausschreibungsverfahren, Nachprüfungsverfahren und vor Gerichten. Dies hat den Vorteil, dass wir die Interessen beider Seiten abschätzen und in die taktischen Überlegungen einfliessen lassen können. Dabei bearbeiten wir das gesamte Vergaberecht, einschliesslich der europaweiten Ausschreibung und vor allen Vergabekammern und Gerichtsinstanzen (mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen). Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Durch die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz soll es einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen sicherstellen und Korruption verhindern.

Öffentliche Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch bestimmte private Unternehmen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung, die dem Vergaberecht unterliegen.

Wertungsstufen im Vergaberecht

Die Prüfung sowie Wertung der Angebote folgt auf den Eingang der Angebote, dafür sind vier Stufen erforderlich.

1. Prüfstufe
Sind die Angebotsunterlagen vollständig und entsprechen sie den Anforderungen der Ausschreibung?
2. Prüfstufe

Eignet sich das Angebot im Hinblick auf die Eignungskriterien der Auftragsbekanntmachung?

3. Prüfstufe
Sind die Preise angemessen?
4. Prüfstufe
Welches Angebot ist am wirtschaftlichsten auf Basis der Zuschlagskriterien der Auftragsbekanntmachung?

Die Wertungsstufen sind getrennt voneinander zu prüfen. Dabei ist die Reihenfolge einzuhalten. Die gemischte oder wiederholte Bewertung von Kriterien ist nicht vorgesehen. Auf der vierten Stufe darf beispielsweise der erste Schritt nicht wiederholt werden.

Angebotswertung

  Häufig gestellte Fragen zum Vergaberecht (FAQ)

Was umfasst das Vergaberecht?

Vergaberecht umfasst die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), für Bauleistungen (VOB), für freie Berufe (VOF), EU-Vergaberecht, Teile des GWB (Kartellgesetz) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Das Vergaberecht soll konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit geben, gegen eine rechtsfehlerhafte Vergabe öffentlicher Aufträge vorzugehen.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet die massgeblichen Normen zum Download unter den nachfolgenden Themen an:

        • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Kartellgesetz)
          Im vierten Teil des Kartellgesetzes (GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen) sind die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe geregelt und auch das Verfahren zur Nachprüfung der Vergabeverfahren vor den Vergabekammern und den Oberlandesgerichten normiert.
        • Vergabeverordnung (VgV)
          Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber ab einer bestimmten Auftragshöhe zur Anwendung der Verdingungsordnungen. Die aktuelle Vergabeverordnung können Sie hier von der Homepage des Bundesministerium für Wirtschaft herunterladen.
        • Verdingungsordnungen (VOL/ VOF/ VOB)
          Die Verdingungsordnungen VOF und die VOB/A enthalten die Detailvorschriften der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Die VOB sind beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) hinterlegt.
        • Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
          Seit dem 1. Januar 1999 ist eine aktualisierte Fassung des gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV – Common Procurement Vocabulary) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes entsprechend der Empfehlung der EU-Kommission in Kraft. Die aktuelle Version des CPV ist wie folgt erreichbar: europa.eu

Das Bundeskartellamt bietet im übrigen eine (kostenfreie) Entscheidungssammlung zu Vergabeverfahren.

Welche Grundsätze sind zu beachten?

Aus dem Kartellgesetz lassen sich die nachfolgenden Grundsätze extrahieren:

Transparenz
Veröffentlichung der Ausschreibung, Bindung an Veröffentlichung, Dokumentation des Verfahrens in der Verfahrensakte
Wettbewerb
Freier Zugang zum Verfahren, Berücksichtigung aller Angebote geeigneter Bieter, Beteiligung mehrerer Bieter, Verbote wettbewerbswidrigen Verhaltens von Auftraggeber und Bietern, Gebot zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs
Gleichbehandlung
Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, Verbot diskriminierender Verhaltensweisen, Neutralitätsgrundsatz

Welche Formen der Vergabe existieren und wann muss wie ausgeschrieben werden?

Das offene Verfahren (EU-Vergaberecht)/ öffentliche Ausschreibung (nationale Vergabe)

Das offene Verfahren (bei nationalen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: öffentliche Ausschreibung), bei welchem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Das nicht offene Verfahren (EU-Vergaberecht/ beschränkte Ausschreibung (nationale Vergabe)

Das nicht offene Verfahren (europaweit), bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb).

Bei der beschränkten Ausschreibung (im Rahmen nationaler Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte) fordert der öffentliche Auftraggeber in der Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) auf, bevor er sodann aus dem Bewerberkreis eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert.

Das Verhandlungsverfahren (EU-Vergaberecht)/ freihändige Vergabe (nationale Vergabe)

Das Verhandlungsverfahren (bei nationalen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: freihändige Vergabe), welches unter anderem Verhandlungen über die Auftragsbedingungen mit den Unternehmen zulässt.

Im Oberschwellenbereich existiert das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und ohne Teilnahmewettbewerb. Letzteres erfordert keine europaweite Veröffentlichung und ist daher nur in besonders restriktiv auszulegenden Ausnahmefällen zulässig.

Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb unterliegt seit der Vergaberechtsreform aber erleichterten Zulassungsvoraussetzungen. In Betracht kommt es nun etwa bei Aufträgen zu konzeptionellen oder innovativen Lösungen oder, wenn der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder entsprechenden Risiken zusammenhängen, eine vorherige Verhandlung erfordert.

Der wettbewerbliche Dialog (EU-Vergaberecht)

Der wettbewerbliche Dialog (nur bei europaweiten Vergabeverfahren), der dem öffentlichen Auftraggeber noch mehr Spielraum bei den Verhandlungen mit den Bietern einräumt.

Die Innovationspartnerschaft (EU-Vergaberecht)

Die Innovationspartnerschaft (nur bei europaweiten Vergabeverfahren), bei welcher der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an den Teilnahmewettbewerb in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über Erst- und Folgeangebote verhandelt.

Welches Vergabeverfahren kann wann verwendet werden?

Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwelle sieht § 119 Abs. 2 GWB eine Gleichrangigkeit von offenem und nicht offenem Verfahren vor. Zu beachten ist jedoch, dass das nicht offene Verfahren gem. § 119 Abs. 4 GWB zwingend einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb erfordert. Unterhalb der Schwellenwerte gilt derzeit noch grundsätzlich der Vorrang des Verfahrens der öffentlichen Ausschreibung.

Die Wahlfreiheit zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren im Oberschwellenbereich soll den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs Rechnung tragen.

Wegen des zwingend erforderlichen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs im nicht offenen Verfahren steht grundsätzlich jedem Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb offen. Die danach vom öffentlichen Auftraggeber zu treffende Auswahl erfolgt nach objektiven, diskriminierungsfreien Gesichtspunkten und ist im Vergabevermerk zu dokumentieren.

Der öffentliche Auftraggeber hat eine im vergaberechtlichen Zusammenhang pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu treffen, wobei er insbesondere das Wettbewerbs-, Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot als Ausprägungen des generellen Willkürverbots beachten muss.

In jedem Fall muss die Zahl der zugelassenen Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen.

Die übrigen Vergabeverfahrensarten im Oberschwellenbereich (Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft) sind nur zulässig, sofern die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Die einzelnen Voraussetzungen dieser Verfahrensarten sowie die jeweiligen Verfahrensabläufe werden in den §§ 17 ff. VgV festgelegt.

Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch Lose?

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB). Das GWB schreibt öffentlichen Auftraggebern daher vor, Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (so genannte Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (so genannte Fachlose) zu vergeben.

Was ist bei der öffentlichen kommunalen Ausschreibung zu berücksichtigen?

Solange der Auftragswert über TEUR 25 und unter de minimis (nach EU-Recht, siehe jeweilige Schwellenwerte in der Vergabeverordnung – VgV) sind die deutschen Vergabevorschriften einschlägig und es erfolgt eine nationale Vergabe mit den nachfolgenden Schwerpunkten:

        • Verdingungsunterlagen fertigstellen
        • Fristen festlegen, Angebots-, Zuschlags- und Bindefristen
        • Ausschreibung veröffentlichen
        • Öffnung der Angebote durch Auftraggeber und Verhandlungsleiter
        • Angebotsevaluierung, ggf. Ausschluß von Angeboten, oder teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung
        • Zuschlagsersteilung

Liegt der Auftragswert über de minimis (nach EU-Recht) sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu prüfen und im übrigen grds. die europäischen Vergabevorschriften einschlägig, so dass eine europäische Vergabe erfolgen muss:

        • Prüfung, ob VOL Anwendung findet
        • Wahl der Vergabeart
          • grundsätzlich offenes Verfahren nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A
          • Ausnahmetatbestände: nicht-offenes Verfahren nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A; bzw. §101 Abs. 2 GWB; §3a Nr. 1a VOB/A bzw. §3a Nr. 1(1)
        • Ausnahmetatbestände
          • keine: offenes Verfahren
          • nach §3a Nr. 1 Abs. 4 oder Nr. 2 VOB/A: Verhandlungsverfahren mit/ohne öffentlicher Vergabebekanntmachung
          • nach §3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 VOB/A: Nicht-offenes Verfahren mit pflichtigem Teilnahmewettbewerb
Was unterscheidet im kommunalen Bereich die beschränkte Vergabe von der öffentlichen Vergabe?

Die beschränkte Vergabe kann grundsätzlich bei einem Auftragswert bis zu 25.000 € erfolgen. “Ausnahmsweise” kann bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände auch bei öffentlichen Ausschreibungen eine beschränkte Vergabe trotz Überschreiten des Schwellenwertes von 25.000 € erfolgen. Das grundsätzliche Verfahren unterscheidet sich kaum; lediglich die Zugangsbegrenzung potentieller Anbieter charakterisiert die beschränkte Vergabe.

Wann kommt für die kommunale freihändige Vergabe in Betracht?

Die freihändige Vergabe kann grds. nur bei einem Auftragswert bis zu 2500 € durchgeführt werden. Dennoch stellt diese Vergabeform in der Praxis in vielen Fällen die häufigste Vergabeform dar.

In groben Zügen durchläuft die freihändige Vergabe bei einem Auftragswert bis zu 500 € die nachfolgenden Schritte:

        • formlose Preisermittlung bei mindestens drei Anbietern
        • Zuschlag erteilen
        • Mittel festlegen
        • Bedarfsstelle informieren

Ab einem Auftragswert von 500 € bis zu 2.500 € sind die folgenden Schritte typisch:

        • Verdingungsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen) erstellen
        • Marktanalyse und darauf basierend Auswahl der Bewerber
        • Aufforderung zur Angebotsabgabe
        • Angebotsevaluierung
        • Zuschlagserteilung
Welche Bedeutung kommt den Verdingungsordnungen zu?

Die Verdingungsordnungen sind gemäß den Vergabeverordnungen hinsichtlich ihrer A-Teile für öffentliche Auftraggeber ab den dortigen Schwellenwerten verpflichtend. Erst durch eine Rechtsformwandlung in Organisationen des privaten Rechts entfällt die Bindungspflicht. Diese Befreiung dürfte ein Grund für derartige Rechtsformwandlungen sein, obgleich die A-Teile lediglich inneradministrative Verwaltungsvorschriften sind (also grds. keine nach außen wirkende Rechtsnorm) und die B-Teile als Allgemeine Geschäftsbedingungen interpretiert werden.

Welche Frist ist im Vergaberecht einzuhalten?

Das Vergaberecht hält verschiedene Fristen bereit. Folgende Fristen sind für einen Bieter verbindlich:

        • Angebotsfrist
        • Teilnahmefrist
        • Zuschlagsfrist
        • Bindefrist
        • Stillhaltefrist
        • Rügefrist

Versäumt der Bieter eine Frist, so kann er nicht mehr gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers vorgehen. Das gilt in fast allen Fällen für fast alle Ausschreibungsbereiche.

 

Angebote – Beratung und Vertretung im Vergaberecht

Wir bieten derzeit aufgrund der hohen Nachfrage die nachfolgenden Gebührenpakete zu den dort jeweils genannten Konditionen an:

Erstberatung
Erste Beratung zu einem Pauschalbetrag

  • Sie benötigen eine erste Beurteilung der Sach- und Rechtslage?
  • Sie wollen zunächst weder eine Rechtsvertretung Dritten gegenüber noch ein ausführliches Rechtsgutachten sondern haben lediglich eine konkrete Frage zu einer rechtlichen Problemstellung?

  • Dann bieten wir Ihnen unsere anwaltliche Leistung!
Erstberatung
Pauschalhonorar
Beratung und Vertretung auf der Basis von einmaligen Pauschalhonoraren

  • Sie wollen anwaltliche Hilfe umfassend zu einer Angelegenheit in Anspruch nehmen?
  • Sie benötigen einen Vertrag oder möchten vertragliche Unterlagen und sich daraus ergebende Rechtsfolgen prüfen lassen?

  • Dann bieten wir Ihnen unsere anwaltliche Leistung!
Einmalige Pauschale
Stundensatz
Themenspezifisches Angebot nach Aufwand und Stundensatz

  • Sie möchten flexibel mit einem Stundensatz kalkulieren?
  • Ihr Projekt ist individuell und die Abrechnung unserer Leistungen soll nach Aufwand erfolgen?

  • Dann bieten wir Ihnen unsere anwaltliche Leistung!
Stundensatz
Onlineberatung
Beratung per E-Mail zu einem Pauschalbetrag

  • Sie wollen keine Zeit verlieren?
  • Sie möchten sich ortsunabhänig beraten lassen?

  • Dann bieten wir Ihnen unsere anwaltliche Leistung!
Onlineberatung
Dauerberatung
Dauerberatung und -vertretung mit monatlicher Pauschalvergütung

  • Sie wollen Ihre rechtlichen Angelegenheiten insgesamt oder teilweise bis auf weiteres von Horak Rechtsanwälte betreut wissen?

  • Dann bieten wir Ihnen unsere anwaltliche Leistung!
Monatliche Vergütung
Neues Angebot
Neues Gebührenpaket generieren

  • Sie haben eine außergewöhnliche Angelegenheit und möchten, dass wir ein Angebot für Sie maßschneidern?

  • Dann bieten wir Ihnen unsere anwaltliche Leistung!
Neues Angebot

Gebührenpakete Kanzlei Vergaberecht Hannover Lassen Sie sich von Profis beraten. Rechtsanwältin Karoline Behrend

Angebote – Beratung und Vertretung im Vergaberecht

Juristische Qualifikation

Vergaberechtlichen Fällen können wir mit folgenden Qualifikationen begegnen:

Rechtsanwälte
Wir sind Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte für das Gebiet des Vergaberechts.
Fachanwälte
Wir verfügen über Anwälte, die eine Qualifikation als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwälte für Urheberrecht und Medienrecht vorweisen.
Patentanwälte
Bei Bedarf wird einer unserer Patentanwälte hinzugezogen.

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Die Kanzlei für Vergaberecht

Kanzlei für Vergaberecht - horak. Rechtsanwälte Hannover

Wir streben eine dauerhafte Beziehung zu Ihnen an, die auf Qualität, Vertrauen und Verlässlichkeit unserer Leistungen basiert.

Unsere Anwälte sind hochspezialisiert, arbeiten wissenschaftlich fundiert und sind Experten auf ihrem Gebiet. Sie kennen uns vielleicht schon, weil Sie uns beauftragt haben. Die Rechtsanwälte sind bekannt durch Seminare und wissenschaftliche Publikationen. Eventuell kennen Sie einen unserer Anwälte auch aus Veröffentlichungen, unseren Seminaren oder sonstigen Auftritten.

Sollten Sie zum ersten Mal von uns hören, bieten wir Ihnen an, einen zuverlässigen anwaltlichen Partner kennenzulernen, der Ihren Erfolg mit gestaltet. Oder Sie interessieren sich aufgrund unseres Profils für einen unserer Schwerpunkte, der Ihnen in Ihrem Beraternetzwerk noch fehlt.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M., Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Rechtsanwältin Anna Umberg LL.M. M.A., Rechtsanwältin Katharina Gitmann-Kopilevich, sind zudem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Die Rechtsanwälte Julia Ziegeler und Dipl.-Ing. Michael Horak sind zudem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Mandanten

Die Rechtsanwälte beraten klein- und mittelständische Unternehmen sowie Privatpersonen, Konzerne, Institutionen der Wirtschaft und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie vertreten Ihre Mandanten sowohl national als auch international. Zudem verfügen sie über fachspezifische Kooperationsnetzwerke mit Kanzleien in den USA, Südamerika und Asien.

Standorte

Der Hauptsitz der Kanzlei horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte befindet sich in der Landeshauptstadt Niedersachsens in Hannover. Unsere Kanzlei im Zentrum Hannovers in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs gegenüber der Oper und den hiesigen Zivilgerichten bietet eine zeitgemäße, moderne Büroausstattung auf der Basis exzellenter sachlicher und technischer Ausrüstungsgegenstände. Daneben halten wir weitere Zweigstellen unserer Kanzlei in einigen Metropolen vor.

Ausstattung

Wir können auf die für unsere Rechtspraxis wesentlichen nationalen und internationalen Datenbanken zugreifen, verfügen über ein umfangreiches, aktuelles Bibliothekswesen, das weit über das übliche Maß hinausragt und pflegen unsere technische und sachliche Ausstattung stetig.

An unsere Büroausstattung stellen wir ebenso die höchste inhaltliche Ansprüche, um Ihnen eine anwaltliche Leistung zur Seite zu stellen, die Ihren Erwartungen gerecht werden kann.

Kanzlei für Vergaberecht - horak. Rechtsanwälte Hannover - Wir sind Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte für das Gebiet des Vergaberechts.

Kooperation

Bundesweite und grenzüberschreitende Aktivitäten gehören heute zum Alltag. Unsere Mandanten sind häufig international tätig. horak Rechtsanwälte berät auf höchstem Niveau auch in grenzüberschreitenden Transaktionen. Zudem verfügen wir über fachspezifische Kooperationsnetzwerke im gewerblichen Rechtsschutz mit Kanzleien weltweit, insbesondere in den USA, Kanada, Südamerika, Asien (einschliesslich China und Japan) sowie Australien .

Vertretungsberechtigung

Die Rechtsanwälte sind bei allen deutschen und europäischen Gerichten (mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen) vertretungsberechtigt. Die Anwälte begleiten Ihre Mandanten auch vor den deutschen, europäischen und internationalen Ämtern und Gerichten des gewerblichen Rechtsschutzes, wie dem DPMA, dem EPA, dem HABM, der WIPO etc.

Kanzlei

Profil – Kanzlei horak – Vergaberecht

horak. Rechtsanwälte - Kanzlei für Vergaberecht - Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz

Unser Profil wird durch unsere Anwälte geprägt. Wir sind Dienstleister. Fachliche Kompetenz, fundierte Ausbildung, kontinuierliche Weiterbildung und Erfahrung bilden unsere Grundlage. Spezialisierung, verzweigte Branchen- und Fachkenntnisse sowie Kreativität sind individuell ausgeprägte Züge unserer Anwälte von der Beratung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Frühzeitige Rechtsberatung ermöglicht Ihnen rechtlich abgesicherte Aktivitäten. Im Streitfall stehen wir auch alternativen Lösungswegen, z.B. durch Mediation, offen gegenüber.

Unserer Anwälte üben ihren Traumberuf aus. So lässt sich perfekte Beratung bei höchstem Qualitätsanspruch mit Ihrer persönlichen Betreuung in unserem Hause verbinden.

Wir ergänzen uns gegenseitig und wir haben ein Ziel: Ihren Erfolg. Sie haben Pläne oder Ideen und wünschen sich einen zuverlässigen Partner für die Umsetzung? Schildern Sie uns Ihre Fragestellung, und wir bieten Ihnen Ihren persönlichen Ansprechpartner. Selbstverständlich ist Ihr Ansprechpartner für Sie auch tatsächlich “ansprechbar” – das Kommunikationsmittel können Sie wählen. Ihr Anwalt ist für Sie da und begleitet alle nötigen Schritte auf dem Weg zu Ihrem Erfolg. Ihr Ziel ist unser Ziel.

Natürlich arbeitet für unsere Ansprüche eine exzellente personelle und moderne technische Kanzleistruktur.

Gesetztestexte Vergaberecht - horak. Rechtsanwälte - Kanzlei für Vergaberecht

Profil – Kanzlei horak – Vergaberecht

 

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Unsere Anwaltskanzlei in der Landeshauptstadt Niedersachsens, in Hannover, befindet sich in der Georgstrasse in der Nähe der Oper. Damit ist die Kanzlei in Hannover ca. 5 Minuten vom Hauptbahnhof zentral gelegen und wir erreichen alle Hannoverschen Gerichte fussläufig. Zudem sind wir sowohl für die Anreise mit PKW als auch für Fernreisende sehr gut zu erreichen. Ferner können Sie uns gut aus Göttingen, Hildesheim, Osnabrück, Celle, Braunschweig, Wolfsburg und Umgebung kontaktieren.


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    Georgstraße 48
    30159 Hannover (Hauptsitz)
    Deutschland

    Fon 0511.35 73 56-0
    Fax 0511.35 73 56-29
    hannover@vergaberechte.de

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