Arten der Vergabeverfahren
Unterhalb als auch oberhalb der Schwellenwerte stehen der öffentlichen Hand mehrere Arten von Vergabeverfahren zur Verfügung. Unterhalb der Schwellenwerte gilt derzeit noch grundsätzlich der Vorrang des Verfahrens der öffentlichen Ausschreibung.
Nach § 101 GWB sind dies oberhalb der Schwellenwerte das Offene Verfahren, das Nichtoffenen Verfahren, das Verhandlungsverfahren sowie der Wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft.
Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwelle sieht § 119 Abs. 2 GWB eine Gleichrangigkeit von offenem und nicht offenem Verfahren vor. Zu beachten ist jedoch, dass das nicht offene Verfahren gem. § 119 Abs. 4 GWB zwingend einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb erfordert.
Die Wahlfreiheit zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren im Oberschwellenbereich soll den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs Rechnung tragen.
Die Verfahren oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte unterscheiden sich nur geringfügig, so dass sie im Folgenden gemeinsam dargestellt werden können.
Offenes Verfahren (bzw. öffentliche Ausschreibung unterhalb der Schwelle)
Unter dem Offenen Verfahren versteht man nach § 101 Abs. 2 GWB ein Verfahren, in dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.
Dies bedeutet, dass sich jedes interessierte Unternehmen um den ausgeschriebenen Auftrag be-werben kann. Es handelt sich um einstufiges Verfahren, in welchem die Unternehmen zeitgleich ihre Eignungsnachweise und ein Angebot abgeben.
Nichtoffenes Verfahren (bzw. beschränkte Ausschreibung unterhalb der Schwelle)
Diese Art des Verfahrens ist in § 101 Abs. 3 GWB geregelt. Zuerst wird öffentlich zur Teilnahme aufgefordert, anschließend wird aus dem Bewerberkreis eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren. Die Unter-nehmen weisen zunächst durch Einreichung der Eignungsnachweise ihre Eignung nach. Aus die-sem Kreis fordert die öffentliche Hand mindestens fünf für den Auftrag geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf, so dass der Wettbewerb um die Erbringung der Leistung auf einen bestimmten Bieterkreis beschränkt ist.
Verhandlungsverfahren (bzw. freihändige Vergabe unterhalb der Schwelle)
Nach § 101 Abs. 5 GWB sind Verhandlungsverfahren Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragbedingungen zu verhandeln. Es besteht anders als im offenen und nichtoffenen Verfahren kein Verhandlungsverbot. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens steht im Ermessen der öffentlichen Hand, die jedoch die vergaberechtlichen Grundsätze einzuhalten hat.
Wettbewerblicher Dialog (nur oberhalb der Schwellenwerte)
Der Wettbewerbliche Dialog ist in § 101 Abs. 4 GWB definiert. Es handelt sich um ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch staatliche Auftraggeber nach § 98 Abs. 1 bis 3 und 5 GWB, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs tätig sind.
Es erfolgt eine Teilnahmeaufforderung, an die sich Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrages anschließen. Die Angebote werden auf eine gemeinsam entwickelte Leistungsbeschreibung hin abgegeben, da der öffentliche Auftraggeber bei Einleitung des Verfahrens nicht in der Lage ist, die Leistung abschließend zu beschreiben.
Die Innovationspartnerschaft (nur oberhalb der Schwellenwerte)
Die Innovationspartnerschaft (nur bei europaweiten Vergabeverfahren), bei welcher der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an den Teilnahmewettbewerb in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über Erst- und Folgeangebote verhandelt.
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