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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Grundsätze des Vergaberechts

Die öffentliche Hand ist beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung verpflichtet, weil die öffentlichen Aufträge durch Steuern bezahlt werden.

Daher hat sie bei der Durchführung von Vergaben einige Grundsätze zu beachten, die in § 97 GWB geregelt sind. Aus diesen Vorgaben ergeben sich Anforderungen an die Wahl des Verfahrens, an die Art der Leistungsbeschreibung, an die Auswahl der Teilnehmer am Wettbewerb sowie an die Zuschlagskriterien.

Wettbewerbsprinzip

Das Wettbewerbsprinzip schreibt der öffentlichen Hand in § 97 Abs. 1 GWB vor, möglichst viele Bieter am Vergabeverfahren zu beteiligen. Deshalb genießt das Offene Verfahren Vor-rang. Dem öffentlichen Auftraggeber ist verboten, den Wettbewerb durch rechtliche oder tat-sächliche Vorgaben einzuschränken.

Transparenzgebot

Das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, das Verfahren nach eindeutigen und im Voraus festgelegten Vorgaben durchzuführen. Dies beinhaltet die Pflicht, den Bieter umfassend zu informieren, z. B. über die verlangten Eignungsnachweise und die Zuschlagskriterien. Aus dem Transparenzgebot folgt die Verpflichtung der öffentlichen Hand, einen sog. Vergabevermerk zu führen, in dem die wesentlichen Schritte des Vergabeverfahrens niederzulegen sind.

Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot des § 97 Abs. 2 GWB gebietet, alle Bieter und Sachverhalte gleich zu behandeln und zu bewerten: Die Bevorzugung bestimmter Bieter ist unzulässig.

Grds. ist es verboten, vergabefremde Kriterien (z. B. Zahlung von Tariflöhnen, Frauenförderung, Beschäftigung Langzeitarbeitsloser, Ortsansässigkeit) ohne Relevanz für Eignung oder Wirtschaftlichkeit zur Basis der Zuschlagserteilung zu machen; es sei denn, dies ist durch Bundes/Landesrecht zugelassen, § 97 Abs. 4 GWB.

Zusätzliche Kriterien, die beispielsweise soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, sind jedoch zulässig soweit sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auftragsvergabe stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

Gebot der Losvergabe

Das Gebot der Losvergabe nach § 97 Abs. 3 GWB dient dazu, mittelständische Interessen durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist. So sollen kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit an Ausschreibungen beteiligt werden.

Bietereignung

Der Grundsatz der Bietereignung in § 97 Abs. 4 GWB bestimmt, dass Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen zu vergeben sind.

Der Nachweis der Bietereignung erfolgt durch das Einreichen der vom öffentlichen Auftrag-geber geforderten Eignungsnachweise.

Für Bieter empfiehlt sich, Eignungsnachweise, die regelmäßig in Ausschreibungen gefordert werden, vorrätig und aktuell zu halten. Das Vor-handensein bestimmter Eignungen kann durch die Eintragung in ein Präqualifizierungssystem belegt werden, § 97 Abs. 4a GWB.

Für die Vergabe von Bauaufträgen wurde in der VOB ein Präqualifikationsverfahren eingeführt. Im Dienstleistungsbereich gibt es seit September 2009 die bundesweite Präqualifizierungsdatenbank PQ-VOL.

Wer in solchen Verzeichnissen registriert ist, muss seine Unterlagen nicht bei jeder Bewerbung neu einreichen. Beachte: Der Eintrag in solch ein Verzeichnis ersetzt nur die Standardnachweise, nicht aber die auftragsspezifischen Eignungsnachweise.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 97 Abs. 5 GWB ist der Zuschlag grundsätzlich nicht auf das billigste, sondern auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

Neben dem Preis spielen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien wie Qualität, Kundendienst, Liefer- und Ausführungsfristen etc. eine Rolle.

Was können wir für Sie erledigen?

Als Ausschreibungspflichtige prüfen und begleiten wir Ihre Ausschreibung von der Planung über die Ausschreibung, Zuschlagserteilung bis zur Leistungsdurchführung und -beendigung.

Als Ausschreibungsteilnehmer setzen wir Ihre Ansprüche eines ordnungsgemässen Verfahrens durch und verhindern im Falle der Rechtswidrigkeit die Vergabe an Konkurrenten.

Natürlich vertreten wir auch in behördlichen oder gerichtlichen Vergabeverfahren vor Vergabekammern/ Vergabesenaten.

Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

Sie haben ein vergaberechtliches Problem? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Buchen Sie online. Los geht’s!

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