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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

E-Vergabe

Elektronische Vergabe

Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Oberschwellenbereich müssen grundsätzlich elektronische Mittel zur Kommunikation und Information nutzen (vgl. § 97 Abs. 5 GWB, § 9 Abs. 1 VgV).

Die elektronische Beschaffung (E-Vergabe, Evergabe) erlaubt es, Vergabeverfahren für Aufträge vollständig über das Internet und spezielle Vergabeplattformen abzuwickeln. Der Vorteil: Sowohl für den öffentlichen Auftraggeber als auch für private Auftragnehmer und Bieter ist die E-Vergabe effizienter aufgrund einheitlicher Verfahren und geringerer Kosten für die Ausschreibungssuche.

Rechtsgrundlagen der elektronischen Beschaffung

  • Für Beschaffungen im Unterschwellenbereich sind die jeweiligen Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/A) im Vergaberecht rechtlich einschlägig.
  • Für Beschaffungen im Oberschwellenbereich sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 97 Abs. 5) und die Vergabeverordnung (§§ 9 ff.) rechtlich einschlägig. In jedem Stadium eines öffentlichen Vergabeverfahrens nutzen sowohl die Auftraggeber als auch die Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel. Die elektronische Kommunikation betrifft insbesondere die elektronische Erstellung und Bereitstellung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen, die elektronische Angebotsabgabe sowie die elektronische Vorbereitung des Zuschlags.
  • Die Umstellung auf die elektronische Kommunikation ist zwingend, und zwar unabhängig vom Liefer- und Leistungsgegenstand, der der Vergabe zugrunde liegt.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen – von spezifischen Sonderfällen (vgl. § 12 VgV) abgesehen – elektronische Kommunikationsmittel nutzen, die nichtdiskriminerend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sind und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken (vgl. § 11 Abs. 1 VgV). Diese Pflicht betrifft ausschließlich den Datenaustausch zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Unternehmen. Die Ausgestaltung ihrer internen Arbeitsabläufe bleibt öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen überlassen.

EU-weite E-Vergabe im Oberschwellenbereich

Seit April 2016 dürfen EU-weite Bekanntmachungen nur noch elektronisch beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eingereicht werden. Die Bekanntmachungen der Ausschreibungen müssen zwingend eine Internetadresse enthalten, unter der sämtliche Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mithilfe von IKT abgerufen werden können. Ausnahmen gelten ausschließlich für diejenigen Teile der Vergabeunterlagen, die nicht mithilfe allgemein verfügbarer IKT elektronisch abgebildet werden können oder hinsichtlich derer aufgrund der neuen EU-Vergaberichtlinien eng umrissene Sicherheitsbedenken geltend gemacht werden können.

Bis Oktober 2018 müssen alle Auftraggeber und Auftragnehmer vollständig auf eine elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren umgestellt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt können Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen noch per Post beziehungsweise oder auf einem anderen geeigneten Weg übermittelt werden.

Die Zentralen Beschaffungsstellen des Bundes sowie der Länder und Kommunen müssen bereits zum  April 2017 komplett auf E-Vergabe umstellen. Nach Oktober 2018 dürfen andere als elektronische Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen – außer in ganz wenigen Ausnahmefällen – nicht mehr entgegen genommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt werden.

Die öffentlichen Auftraggeber legen das erforderliche Sicherheitsniveau für die verwendeten elektronischen Mittel, die in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens genutzt werden sollen, fest (vgl. § 10 Abs. 1 VgV).

Die Vergabeplattform des Bundes: e-Vergabe

Über die Internetseite www.evergabe-online.de können Vergabeverfahren der Vergabestellen vollständig elektronisch abgewickelt werden. Der übliche Postweg entfällt. In der Regel sind die Vergabeunterlagen frei zugänglich und über die Plattform, die eine umfangreiche Suchfunktion bereithält, abrufbar.

Portal www.bund.de

Auch auf www.bund.de sind aktuelle Ausschreibungen der öffentlichen Hand zu finden, und www.bund.de beinhaltet eine Suchfunktion für Bieter. Hinzu kommt, dass zum Beispiel elektronische Ausschreibungen, die auf anderen Portalen veröffentlicht werden, über die Suchfunktion von www.bund.de ermittelbar sein müssen. Dies garantiert eine hohe Trefferquote für Ausschreibungen bei gezielter Verwendung der möglichen Suchkriterien für die Ausschreibungssuche.

Europäische Entwicklungen im Zusammenhang mit der elektronischen Vergabe

Am 27. Mai 2014 trat die Richtlinie 2014/55/EU zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen („e-invoicing“) in Kraft. Das zuständige europäische Normungsinstitut CEN entwickelt und testet eine europäische Norm für E-Rechnungen. Laut EU-Richtlinie soll diese Norm bis spätestens 27. Mai 2017 veröffentlicht werden. Deutschland und die anderen EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 27. November 2018 umsetzen.

Öffentliche Auftraggeber sind künftig verpflichtet, elektronisch gestellte Rechnungen, die der neuen EU-Norm entsprechen, zu akzeptieren und zu verarbeiten. Alle Unternehmen erhalten die Sicherheit, dass ihre elektronischen Rechnungen akzeptiert werden, sofern sie die EU-Norm beachten.

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