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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Reform des Vergaberechts

Das Vergaberecht wird stetig reformiert und dabei aufgrund von neuen, zusätzlichen Regelungen für die an Vergabeverfahren Beteiligten nicht einfacher.

Vergaberechtmodernisierungsgesetz

Zuletzt 2016 wurde das Vergaberecht durch neue EU-Vorgaben umfassend 2016 reformiert. Im Zentrum steht dabei die Novellierung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Das Gesetz (Teil 4 des GWB) wird durch mehrere Rechtsverordnung ergänzt, die in einer Mantelverordnung (PDF: 1,7 MB) zusammenfasst worden sind. Diese Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts greift die allgemeinen Regelungen des Gesetzes auf und ergänzt dieses in zahlreichen Detailfragen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verordnungen:

  • Vergabeverordnung (VgV) in Artikel 1, in der die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber näher ausgestaltet wird (sog. „klassische Auftragsvergabe“).
  • Sektorenverordnung (SektVO) in Artikel 2, die für Vergaben von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber Regelungen trifft.
  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Artikel 3, die als neu zu erlassende Rechtsverordnung erstmals umfassende Bestimmungen für Bau- und Dienstleistungskonzessionen enthält.
  • Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Artikel 4, mit der erstmals eine Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen eingeführt wird.
  • Die Artikel 5 bis 7 enthalten Folgeänderungen in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sowie in anderen Rechtstexten und Bestimmungen zum Inkrafttreten/Außerkrafttreten.

Die Reform dient der Umsetzung der drei neuen EU-Vergaberichtlinien. Der Europäische Gesetzgeber hat mit dem Paket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts ein vollständig überarbeitetes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Das Modernisierungspaket umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU) (PDF: 2,3 MB), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) (PDF: 1,8 MB) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) (PDF: 1,2 MB).

Die Vergaberechtsmodernisierung ist das größte vergaberechtliche Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren der letzten zehn Jahre. Der überarbeitete Teil 4 des GWB umfasst künftig die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen.

Um die praktische Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, wird der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erstmals im Gesetz vorgezeichnet.

Die Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, strategische Ziele – z. B. umweltbezogene, soziale oder innovative Aspekte – im Rahmen von Vergabeverfahren vorzugeben, werden gestärkt.

Soziale Dienstleistungen, wie zum Beispiel zur Integration arbeitssuchender Menschen, sollen in einem erleichterten Verfahren vergeben werden können.

eVergabe und kommunale Vergabe

Die stärkere Nutzung elektronischer Mittel soll für effizientere Vergabeverfahren sorgen. Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, dabei die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Regelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den gesetzlichen Mindestlohn. Kommunale Freiräume, etwa bei der Vergabe an kommunale Unternehmen oder bei der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen, werden erstmals im Gesetz

Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)

Ziel der neuen EU-Vergaberichtlinien und damit auch der Vergaberechtsreform in Deutschland ist die Vereinfachung der Prüfung, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen grundsätzlich geeignet sind, einen öffentlichen Auftrag auszuführen. Dazu hat der europäische Gesetzgeber in Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU die sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt, die nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2016 die Eignungsprüfung durch eine einheitliche Eigenerklärung vorstrukturieren, erleichtern und vereinfachen soll:

  • Die EEE ersetzt im Vergabeverfahren vorläufig die Eignungsnachweise durch eine Eigenerklärung und enthält eine
  • Eigenerklärung mit Versicherung des Bewerbers/Bieters zu folgenden Aspekten:
    • 1. Es liegen keine Ausschlussgründe vor (Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU).
    • 2. Die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zur Eignung (Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU) werden erfüllt mit Blick auf
      a) die Befähigung zur Berufsausübung,
      b) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie
      c) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
    • 3. Die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien des öffentlichen Auftraggebers zur Reduzierung der Teilnehmer am Wettbewerb (Art. 65 Richtlinie 2014/24/EU) werden erfüllt (nur relevant bei zweistufigen Verfahren).
    • 4. Die Nachweise, dass die Eignungskriterien erfüllt werden, können jederzeit vom Unternehmen vorgelegt werden.
  • Die Nachweise
    • müssen vom öffentlichen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von dem Unternehmen angefordert werden, das den Zuschlag erhalten soll;
    • können vom öffentlichen Auftraggeber jederzeit von jedem am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen angefordert werden, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird.
  • Die EEE wird (nach einer Übergangsfrist) ausschließlich in elektronischer Form vorliegen.

Die EU-Kommission hat 2016 die Durchführungsverordnung zur Einführung des Standardformulars für die EEE beschlossen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einfhrung des Standardformulars fr die Einheitliche Europ¦ische Eigenerkl¦rung (PDF: 1,4 MB), Fundstelle: Amtsblatt der EU, L Nr. 3 vom 6.1.2016, S. 16).

Das Standardformular sieht folgendes Konzept vor: In Teil I des Formulars hat der öffentliche Auftraggeber in geringem Umfang Informationen zu seiner Identität und zum Vergabeverfahren einzutragen.

Teile II bis VI sind vom Unternehmen auszufüllen, das sich um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren bewerben oder ein Angebot abgeben möchte. Neben Angaben zur Identität des Bieters bzw. Bewerbers und seiner rechtlichen Vertreter (Teil II) wird das Unternehmen aufgefordert, Erklärungen zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen (Teil III), zur Erfüllung der vom Auftraggeber vorgegebenen Eignungskriterien (Teil IV) und ggf. zur Erfüllung von Kriterien zur Reduzierung der Anzahl der Teilnehmer bei sog. zweistufigen Vergabeverfahren (Teil V) abzugeben.

Zu den konkreten Eignungskriterien (Teil IV) müssen vom Unternehmen nur dann Eintragungen vorgenommen und Angaben (z.B. zum Jahresumsatz oder der Höhe der Berufshaftpflichtversicherung) gemacht werden, wenn dies in den Vergabeunterlagen oder der Auftragsbekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber unmittelbar gefordert wurde (1. Alternative). Der öffentliche Auftraggeber kann auch vorsehen, dass eine bloße Bestätigung durch das Unternehmen ausreicht, dass die Eignungskriterien erfüllt werden (2. Alternative).

In der Praxis soll die EEE über ein von der Europäischen Kommission bereitgestelltes elektronisches Formular ausgefüllt werden. Hierfür werden zurzeit die technischen Voraussetzungen geschaffen.

Reform des nationalen Vergaberecht/ Unterschwellenvergabe

Nach der Reform der EU-weiten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte werden für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationaler Ebene unterhalb der EU-Schwellenwerte ebenfalls Änderungen und Anpassungen geprüft.

Die flexiblen Regelungsansätze im neuen Oberschwellenvergaberecht sollen auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf nationaler Ebene zur Anwendung kommen. Gleichzeitig sollen aber die auch bisher schon deutlich einfacheren Regeln für den Unterschwellenbereich erhalten werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher nach ersten Gesprächen mit den Bundesministerien und den Ländern den Diskussionsentwurf für eine Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) erarbeitet. Dieser soll die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 1. Abschnitt) ersetzen.

Die neuen Regelungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte soll durch Bund und Länder nach Einigung auf einen finalen Text Anfang 2017 in Kraft gesetzt werden.

Was können wir für Sie erledigen?

Als Ausschreibungspflichtige prüfen und begleiten wir Ihre Ausschreibung von der Planung über die Ausschreibung, Zuschlagserteilung bis zur Leistungsdurchführung und -beendigung.

Als Ausschreibungsteilnehmer setzen wir Ihre Ansprüche eines ordnungsgemässen Verfahrens durch und verhindern im Falle der Rechtswidrigkeit die Vergabe an Konkurrenten.

Natürlich vertreten wir auch in behördlichen oder gerichtlichen Vergabeverfahren vor Vergabekammern/ Vergabesenaten.

Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

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