Das Vergaberecht regelt die Verfahren zur Auswahl von Unternehmen, die öffentliche Aufträge erhalten. Ziel ist es, Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung sicherzustellen. Während das Vergaberecht primär im öffentlichen Beschaffungswesen verankert ist, entfaltet es auch im Markenrecht eine relevante Wirkung – insbesondere bei der Nutzung von Marken in öffentlichen Ausschreibungen.
Ein zentrales Spannungsfeld ergibt sich, wenn öffentliche Auftraggeber in Leistungsbeschreibungen bestimmte Marken oder Produkte benennen. Dies kann den Wettbewerb einschränken, da es andere Anbieter von der Teilnahme ausschließt, wenn sie keine gleichwertigen Produkte oder Dienstleistungen anbieten können. Das Vergaberecht sieht daher vor, dass Marken nur dann genannt werden dürfen, wenn eine hinreichend genaue Beschreibung des Produkts auf andere Weise nicht möglich ist – und selbst dann muss grundsätzlich der Zusatz „oder gleichwertig“ erfolgen (§ 31 Abs. 6 VgV bzw. § 7 Abs. 5 VOB/A).
Zudem ist zu beachten, dass Unternehmen mit bekannten Marken eine gewisse Marktmacht innehaben können, was im Vergabeverfahren nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen darf. Gleichzeitig kann es vorkommen, dass Markenrechte selbst Gegenstand eines Vergabeverfahrens werden, etwa bei Lizenzvergaben oder der Nutzung geschützter Marken im Rahmen von Sponsoringverträgen der öffentlichen Hand.
Die rechtssichere Verbindung von Vergaberecht und Markenrecht erfordert daher eine sorgfältige Abwägung der Interessen – sowohl zum Schutz geistigen Eigentums als auch zur Wahrung des freien Wettbewerbs und der Chancengleichheit. Lassen Sie sich beraten >