Das geltende Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern viele Möglichkeiten, strategische Aspekte im Vergabeverfahren zu berücksichtigen (vgl. § 97 Abs. 3 GWB). Diese müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Damit können Leistungen beschafft werden, die umweltbezogene, soziale und innovative Belange in besonderer Weise berücksichtigen. Das GWB und die VgV legen den rechtlichen Rahmen für die Einbeziehung dieser Kriterien auf verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens fest, etwa bei der Leistungsbeschreibung (vgl. §§ 121 GWB, 31 Abs. 3 VgV), den Zuschlagskriterien (vgl. §§ 127 GWB, 58 Abs. 2 S. 2 VgV) und den Ausführungsbedingungen (vgl. §§ 128 Abs. 2 GWB, 61 VgV).
Öffentliche Auftraggeber können ein bestimmtes Gütezeichen als Beleg dafür verlangen, dass die Liefer- oder Dienstleistung den in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, sofern die in § 34 Abs. 2 bis 5 VgV genannten Bedingungen erfüllt sind.