Im Ausgangspunkt ist es zwar im Sinne der auch dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Privatautonomie seine Sache, zu definieren, was er beschaffen möchte. Das Vergaberecht regelt nur, in welchem Verfahren und nach welchen Regeln zu be-schaffen ist. Die Definition des Beschaffungsbedarfs ist der eigentlichen Vergabe so-mit vorgelagert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – Verg […]