Unternehmen, die an Ausschreibungen teilnehmen, sollten die Ausschreibungsunterlagen sehr genau studieren. Beispielsweise kann die Forderung der Einreichung von Unterlagen ein Knackpunkt sein. In den Ausschreibungsunterlagen steht, ob Unterlagen eingereicht werden müssen oder sollen. Die Wörter „soll“ oder „muss“ bedeuten einen Unterschied.
Wir helfen Ihnen in allen Fragen zum Vergaberecht.
Hinterfragen Sie alle Punkte der Leistungsbeschreibung, die für den Zuschlag relevant sind.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Bei der Verpflichtung Unterlagen einzureichen kann das Fehlen der Unterlagen einen Fehler darstellen und somit zum Ausschluss an der Ausschreibung führen. Das Nachreichen der Unterlagen ist nicht möglich. Dabei entscheidet die Vergabestelle, ob ein Ausschluss aus dem Verfahren nötig ist oder nicht.
Komplexe Leistungsbeschreibung
Je komplexer der Auftrag, desto länger die Leistungsbeschreibung. Eine lange Leistungsbeschreibung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Angaben auch eindeutiger sind.
Ausschreibungsunterlagen müssen informativ sein
Transparent, gleichbehandelnd und unzweideutig – das sind die Eigenschaften, die eine Ausschreibung aufweisen muss. Bieter haben nämlich Anspruch darauf, umfassend über den Gegenstand der Ausschreibung informiert zu werden.
Alle Bieter sollten ein gleiches Verständnis von Anforderungen und Auftragsgegenstand erhalten.
Karoline Behrend, Fachanwältin für Vergaberecht