Der Auftraggeber ist nach einer Vergabe verpflichtet erfolglose Bewerber und Bieter zu informieren. Die unterlegenen Bieter erhalten quasi eine Absage. Der Gesetzgeber hat Bedingungen für die Absage mit dem § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegt.
Auftraggebern und Bietern haben meist unterschiedliche Ansichten über die Informationspflicht gemäß § 134 GWB
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Form und Inhalt der Absage für erfolglose Bewerber
Liegt eine Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte, so ist der Auftraggeber in der Pflicht alle erfolglosen Bieter schriftlich zu informieren. Dabei sollte er folgende Inhalte nennen:
- den Namen des erfolgreichen Bieters,
- den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie
- die entscheidenden Gründe, warum der Bieter gescheitert ist.
Frist für Mitteilung
Der Auftraggeber hat diese Informationen innerhalb von 14 Kalendertagen vor Zuschlagserteilung an alle erfolglosen Bieter zu übersenden. Beim Verstoß gegen diese Regelungen ist der Vertrag nichtig.
Streit um Transparenz
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es häufig zum Streit kommt, weil die Bieter mehr über die Gründe wissen wollen, warum sie nicht berücksichtigt wurden. Die Auftraggeber wiederum möchten die Begründung jedoch so kurz und knapp wie möglich abgeben.
Obwohl sich der Auftraggeber kurz fassen darf und nicht alles bis in die letzte Einzelheit offenlegen muss, reicht eine pauschale nichtssagende Begründung nicht aus.
Die Begründungen sollen daher aussagekräftige Informationen für die Nichtberücksichtigung der Angebote sein.
Wir helfen Ihnen in allen Fragen zum Vergaberecht.
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Die 5 Grundsätze des Vergaberechts
Der ganze Prozess der Vergabe unterliegt den Grundsätzen des Vergaberechts. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) schreibt diese Grundsätze vor. Am Anfang einer Vergabe steht die Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber teilt demzufolge seine Absicht mit, einem öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. In der Auftragsbekanntmachung sind schließlich wichtigen Informationen für potenzielle Bieter enthalten. Grundsatz…
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Nach wirksamer Zuschlagerteilung ist ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung eines Vergabeverstoßes unzulässig.
Nach wirksamer Zuschlagerteilung ist ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung eines Vergabeverstoßes unzulässig. Soweit die ASt in der Hauptsache festzustellen beantragt hat, dass die Ag bei dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren gegen die im Einzelnen vorgebrachten Vergabevorschriften verstoßen haben, steht der Zulässigkeit der am 13. September 2021 an die Bg erteilte Zuschlag entgegen, § 168 Abs. 2 Satz 1…
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Das Vergaberecht im Kartellgesetz (GWB)
Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich Fußnote (+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++) § 97 Grundsätze der Vergabe (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind…
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Nachprüfungsantrag wegen Beschaffung von Corona-Schutzmasken erfolglos (Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb)
Äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Einhaltung der Mindestfristen für vorrangige Vergabeverfahrensarten nicht zuließen, waren gegeben. Die Corona-Krise ist, was keiner näheren Darlegung bedarf und unstreitig ist, ein sol-ches Ereignis. Daraus resultierte der akute und extrem dringliche Bedarf an Schutz-ausrüstung. Diese, der Daseinsvorsorge zuzurechnenden Aufgabe hat die Ag, zu de-ren Aufgaben…