Der Auftraggeber ist nach einer Vergabe verpflichtet erfolglose Bewerber und Bieter zu informieren. Die unterlegenen Bieter erhalten quasi eine Absage. Der Gesetzgeber hat Bedingungen für die Absage mit dem § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegt.
Auftraggebern und Bietern haben meist unterschiedliche Ansichten über die Informationspflicht gemäß § 134 GWB
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Form und Inhalt der Absage für erfolglose Bewerber
Liegt eine Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte, so ist der Auftraggeber in der Pflicht alle erfolglosen Bieter schriftlich zu informieren. Dabei sollte er folgende Inhalte nennen:
- den Namen des erfolgreichen Bieters,
- den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie
- die entscheidenden Gründe, warum der Bieter gescheitert ist.
Frist für Mitteilung
Der Auftraggeber hat diese Informationen innerhalb von 14 Kalendertagen vor Zuschlagserteilung an alle erfolglosen Bieter zu übersenden. Beim Verstoß gegen diese Regelungen ist der Vertrag nichtig.
Streit um Transparenz
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es häufig zum Streit kommt, weil die Bieter mehr über die Gründe wissen wollen, warum sie nicht berücksichtigt wurden. Die Auftraggeber wiederum möchten die Begründung jedoch so kurz und knapp wie möglich abgeben.
Obwohl sich der Auftraggeber kurz fassen darf und nicht alles bis in die letzte Einzelheit offenlegen muss, reicht eine pauschale nichtssagende Begründung nicht aus.
Die Begründungen sollen daher aussagekräftige Informationen für die Nichtberücksichtigung der Angebote sein.
Wir helfen Ihnen in allen Fragen zum Vergaberecht.