Der ganze Prozess der Vergabe unterliegt den Grundsätzen des Vergaberechts. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) schreibt diese Grundsätze vor.
Am Anfang einer Vergabe steht die Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber teilt demzufolge seine Absicht mit, einem öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. In der Auftragsbekanntmachung sind schließlich wichtigen Informationen für potenzielle Bieter enthalten.
Grundsatz 1: Transparenz
Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet Transparenz durch die Veröffentlichung der Ausschreibung und die Dokumentationspflicht des gesamten Verfahrensablaufs.
Das Vergabeverfahren muss transparent nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit ablaufen.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Grundsatz 2: Gleichbehandlung
Die Informationspflicht soll die Gleichbehandlung gewährleiten. Informationen sollen daher immer alle Bewerbern erhalten. Der Grundsatz besagt also, dass alle Bewerber gleich zu behandeln sind.
Grundsatz 3: Zuschlagskriterien einhalten
Soziale und umweltrelevante Gesichtspunkte sind ebenso zu berücksichtigen wie Aspekte der Qualität und Innovation. Diese Zuschlagskriterien sind wichtig, um zu entscheiden welcher Bewerber den Zuschlag erhält.
Grundsatz 4: Mittelständische Interessen berücksichtigen
Gefragte Leistungen sind als Teillose und nach Fachgebieten (Fachlose) aufzuteilen. Dieses Vorgehen schließlich sicherstellen, das auch kleinere Unternehmen die Chance haben an größeren Vergabeverfahren teilzunehmen.
Grundsatz 5: Antikorruption
Um Korruption zu vermeiden unterliegt der Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmen daher bestimmten Regeln. Der Informationsaustausch soll demzufolge lückenlos mit elektronischen Mitteln erfolgen und dokumentiert werden.
Wir begleiten Sie im Vergabeverfahren.