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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Zielgruppe und Geltungsbereich des Vergaberechts

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) schreibt vor, dass öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen auf Basis des Vergaberechts beschaffen müssen (§ 97 Abs 1. GWB). Aber der Begriff „öffentlicher Auftraggeber“ stellt somit die Zielgruppe des Vergaberechts dar und grenzt den Geltungsbereich ein. Zu den Institutionen gehören beispielsweise Ämter und Behörden, Städte und Gemeinden, Krankenhäuser, Schulen und Universitäten, Polizei und Feuerwehr, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Hilfsdienste.

§ 99 GWB definiert den „öffentlichen Auftraggeber“. Die Regelungen darüber, wer die Bedingungen des Begriffs des „öffentlichen Auftraggebers“ erfüllt, sind dabei an die Regelungen auf europäischer Ebene angelehnt.

5 Geltungsbereich des Vergaberechts zum Auftraggeber

Der Geltungsbereich des Vergaberechts beschränkt sich auf folgende Auftraggeber:

1. Gebietskörperschaften

Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Sondervermögen.

2. Aufgaben nichtgewerblicher Art im Allgemeininteresse

Andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die mit dem Zweck gegründet wurden, Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, die im Allgemeininteresse liegen.

3. Entsprechende Verbände

Verbände, auf deren Mitglieder einer der ersten beiden Punkte zutrifft.

4. Sektorenauftraggeber

Auftraggeber aus dem Bereich der Trinkwasser- und Energieversorgung, des Verkehrs und der Telekommunikation (Sektorenauftraggeber).

Das Auftragsvolumen des öffentlichen Sektors in Deutschland ist groß, das führt zu einer Vielfalt an öffentlichen Auftraggebern.

Rechtsanwältin Karoline Behrend, Fachanwältin für Vergaberecht

5. Tiefbau

Auftraggeber, die Tiefbaumaßnahmen ausführen, die nichtkommerziellen Zwecken diesen und mit öffentlichen Mittel gefördert werden. Dies soll die Drittvergabe folgerichtig mit einschließen.

Definition „öffentlicher Auftraggeber“

Die Definition „öffentlicher Auftraggeber“ sollte sich auf Kriterien stützen, die sich durch die Rechtsprechung entwickelten. § 97 Abs 1. GWB enthält im Zweifel demzufolge nicht die genaue Definition des „öffentlichen Auftraggebers“.

Neben klassischen öffentlichen Auftraggebern, wie Bund, Länder und Gemeinden gehören etwa auch Auftraggeber dazu, die funktional Aufgaben der öffentlichen Hand wahrnehmen.

Mit diesen Regelungen schließt das Gesetz aus, dass eine Kommune dem Vergaberecht entgeht indem sie eine private GmbH gründet und auf diese einzelne Aufgaben ausgegliedert.

Geltungsbereich Vergaberecht

Wir begleiten öffentlicher Auftraggeber genauso wie Bieter.

Zielgruppe und Geltungsbereich des Vergaberechts

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