Öffentliche Auftraggeber können das Open-House-Modell wählen. Bei diesem Sonderfall treffen Die Auftraggeber keine Entscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten, sondern bewilligen jedem Unternehmen das Recht beizutreten während der Vertragslaufzeit.
Das Open-House-Verfahren ist ein Zulassungssystem, das dem Vergaberecht nicht zugeordnet wird.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Bevorzugung ausgeschlossen
Die Gefahr der Bevorzugung ist ausgeschlossen, da das Zufallsprinzip wirkt. Aus dem Grund tritt das Vergaberecht nicht in Kraft.
Krankenkassen und Pharmazieunternehmen nutzen dieses Verfahren häufig bei Arzneimittel-Rabattverträgen.
Open-House-Vertrag
Mit dem Open-House-Vertrag ist eine Rahmenvereinbarung eines nicht exklusiven Zulassungsverfahrens gemeint, an dem alle interessierten Unternehmen während der Vertragslaufzeit teilnehmen können.
Der öffentliche Auftraggeber wählt dabei kein einzelnes Unternehmen aus, sondern schließt mit allen Bietern einen Vertrag ab.
Wir helfen Ihnen in allen Fragen zum Vergaberecht.