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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Zweck des Vergaberechts

Das Vergaberecht sichert eine gerechte sowie nachhaltige Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen. Die Vorschriften geben dem öffentlichen Auftraggeber Handlungsanweisungen, wie er Aufträge zu Bau- und Dienstleistungen sowie Lieferungen verteilen soll.

Die Komplexität des Vergaberechts erfordert eine Fülle von Gesetzestexten. Je nach Auftraggeber oder Volumen des Auftrages selbst greifen daher unterschiedliche Regelungen des Vergaberechtes.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Rechtsschutzregelungen

Der Begriff Vergaberecht fasst die Verfahrens- und Rechtsschutzregelungen zusammen, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen oder der Beschaffung von Bauleistungen zu beachten hat.

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Wir beraten Sie gerne.

Zwei essenzielle Ziele des Vergaberechts

Die zwei essenziellen Ziele des Vergaberechts sind folgende:

1. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Behörden sollen so wirtschaftlich wie möglich einkaufen. Hintergrund ist, dass die Behörden die Steuergelder sparsam und sachgerecht verwenden sollen.

2. Öffnung der Beschaffungsmärkte

Das Vergaberecht soll die Beschaffungsmärkte grenzüberschreitend öffnen. Transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für alle potentiellen Bewerber sollen die Öffnung sichern.

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Zweck des Vergaberechts

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