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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

7 Fakten des Rahmenvertrages

7 Fakten des Rahmenvertrages

Was Sie zuerst über Rahmenverträge wissen sollten sind mindestens 7 Fakten. Wir haben diese Fakten darum für Sie kurz und prägnant zusammengefasst.

Fakt 1: Rahmenbedingungen regeln

Der Rahmenvertrag fasst vorab die Regelungen sowie Rahmenbedingungen für Einzelverträge zusammen. Die Vertragspartner definieren die Regelungen jedoch erst später konkret.

Fakt 2: Einzelverträge mit Bezug auf Rahmenvertrag

Mit den späteren Einzelverträgen beziehen sich die Vertragspartner anschließend inhaltlich auf den Rahmenvertrag.

Fakt 3: Juristische Personen

Vertragspartner sind vorwiegend juristische Personen. Sie visieren eine längere Zusammenarbeit an.

Als Vertragspartner von Rahmenverträgen stehen sich dabei in der Regen Käufer und Verkäufer oder Auftragnehmer und Auftraggeber gegenüber.

Rahmenvertrag

Wir beraten Sie im Vergaberecht.

Fakt 4: Laufzeiten der Rahmenverträge

Die Laufzeit eines Rahmenvertrages kann sowohl befristete als auch unbefristete sein. Ein befristeter Rahmenvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Ein unbefristeter Rahmenvertrag endet allerdings erst bei einer Kündigung.

Fakt 5: Vertragsinhalte der Rahmenverträge

Preise, Kündigungsfristen, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Vertragslaufzeiten, sowie mögliche Abnahmepflichten zählen zu den Vertragsinhalten eines Rahmenvertrages.

Mit dem Rahmenvertrag legen die Vertragspartner grundlegende Aspekte der Zusammenarbeit fest.

Der Rahmenvertrag kann Bedingungen für Einzelverträge definieren, die jedoch erst zukünftig geschlossen werden.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Dazu gehören beispielsweise Regelungen für zukünftige Einzelverträge wie:

  • Zahlungsbedingungen
  • Lieferbedingungen
  • Qualitätsanforderungen
  • Kündigungsfristen
  • Vertragslaufzeiten
  • Preise

Fakt 6: Einsatzbereiche der Rahmenverträge

Auftraggeber und Auftragnehmer schließen Rahmenverträge gerne gemeinsam im Vergaberecht ab. Aber auch sowohl das Versicherungswesen als auch das Bankwesen bedienen sich gerne der Rahmenverträge.

Fakt 7: Vertragsfreiheit ermöglicht Rahmenverträge

Rahmenverträge sind durch die allgemeine Vertragsfreiheit des Schuldrechts erlaubt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es dazu jedoch keine Regelung direkt zu Rahmenverträgen.

Von der Einfachheit profitieren

Rahmenverträge vereinfachen den Abschluss von Einzelverträgen. Bestimmte Inhalte von Einzelverträgen werden nämlich darin vorab geregelt. Das beschleunigt einen Vertragsabschluss. Dafür ist jedoch eine Abstimmung von Einzelverträge und Rahmenvertrag erforderlich.

Rahmenvertrag im Vergaberecht nutzen

Wir erstellen und prüfen Vertäge im Vergaberecht.

7 Fakten des Rahmenvertrages

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