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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Abgabe von Angeboten in Vergabeverfahren bei E-Vergabe

Das E-Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch über die e-Vergabe-Plattform durchgeführt. Eine anderweitige Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten (auch per E-Mail) ist grundsätzlich nicht zulässig und führt zum Ausschluss des Angebotes.

Voraussetzung für die elektronische Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebotes ist die Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform unter www.evergabe-online.de. Zur formgültigen Abgabe eines Teilnahmeantrags/Angebotes in Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung (VgV) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist die
e-Vergabe-Plattform des Bundes zu nutzen; es genügt die Textform nach § 126b BGB.

Bei Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) ist weiterhin für die Angebotsabgabe die elektronische Signatur oder ein
elektronisches Siegel zu verwenden. Für die Abgabe eines Teilnahmeantrags nach der VSVgV ist eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel nur erforderlich, sofern
sich dies aus der Bekanntmachung ergibt.

Teilnahmeanträge sind auf Basis des bereitgestellten Teilnahmeantragsformulars, Angebote auf Basis des bereitgestellten Angebotsformulars zu erstellen. Teilnahmeanträge und
Angebote müssen eindeutige Angaben über Sie als Wirtschaftsteilnehmer enthalten (Firma inkl. Rechtsform, Adresse, Name der handelnden Person).

An den vorgegebenen Texten in den Teilnahmeunterlagen bzw. in den Vergabeunterlagen dürfen keine Zusätze angebracht oder Änderungen vorgenommen werden. Soweit Sie
Erläuterungen zur Beurteilung des Teilnahmeantrags oder des Angebots für erforderlich halten, sind diese auf einer gesonderten Anlage beizufügen. Die Erläuterungen dürfen jedoch
nicht zu einer Änderung der in den Teilnahmeunterlagen bzw. in den Vergabeunterlagen festgelegten Regelungen führen.

Abgabe von Angeboten in Vergabeverfahren bei E-Vergabe

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