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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Wann sind Nebenangebote in Vergabeverfahren möglich?

Nebenangebote sind Angebote, die vom geforderten Angebot (Hauptangebot) abweichen, aber geeignet sind, das mit der Ausschreibung verfolgte Ziel zu erreichen.

Nebenangebote sind grundsätzlich nicht zugelassen. Sollten Sie dennoch Nebenangebote einreichen, werden
diese nicht berücksichtigt.

Sollten Nebenangebote ausnahmsweise in den „Hinweisen und besonderen Bewerbungsbedingungen“ zugelassen sein, sind diese gesondert zu erstellen und als
„Nebenangebot“ deutlich zu kennzeichnen. Im Angebotsformular ist auf die Nebenangebote und deren Anzahl hinzuweisen.

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, mehrere Hauptangebote abzugeben. Sollten Sie dennoch mehrere Hauptangebote einreichen, werden alle Ihre Angebote von der Wertung
ausgeschlossen.

Wann sind Nebenangebote in Vergabeverfahren möglich?

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