horak.
RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB /
FACHANWÄLTE / PATENTANWÄLTE /

Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Schwellenwerte für die Vergabe nach EU-Vergaberecht

Die wichtigsten, seit dem 01. Januar 2020 geltenden, EU-Schwellenwerte (jeweils ohne Mehrwertsteuer.):

Liefer- und Dienstleistungsvergaben oberster und oberer Bundesbehörden 139.000 EUR
Vergaben im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich 428.000 EUR
Soziale und andere besondere Dienstleistungen 750.000 EUR
Konzessionen 5.350.000 EUR

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – Teil 4 enthält keine Schwellenwerte sondern verweist in § 106 Abs. 2 GWB auf das jeweils geltende EU-Recht. Die Anpassung der Schwellenwerte erfolgt alle zwei Jahre und dient dem Ausgleich von Kursschwankungen zwischen dem Euro und den Sonderziehungsrechten (künstliche Währungseinheit des IWF, prozentual gebildet aus US-Dollar, Euro, Yen und Pfund Sterling).

Erreicht eine Beschaffungsmaßnahme die genannten Schwellenwerte nicht, gilt das sogenannte Haushaltsvergaberecht sowie die UVgO. Da in Haushaltsangelegenheiten der Bund und die Bundesländer jeweils für ihre eigenen Haushaltsvorschriften zuständig sind, können die Regelungsinhalte vom Bund und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen. Dennoch gibt es viele Gemeinsamkeiten, und die Unterschiede beschränken sich zumeist auf Nuancen.

Schwellenwerte für die Vergabe nach EU-Vergaberecht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Nach oben scrollen