Die wichtigsten, seit dem 01. Januar 2020 geltenden, EU-Schwellenwerte (jeweils ohne Mehrwertsteuer.):
Liefer- und Dienstleistungsvergaben oberster und oberer Bundesbehörden | 139.000 EUR |
Vergaben im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich | 428.000 EUR |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen | 750.000 EUR |
Konzessionen | 5.350.000 EUR |
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – Teil 4 enthält keine Schwellenwerte sondern verweist in § 106 Abs. 2 GWB auf das jeweils geltende EU-Recht. Die Anpassung der Schwellenwerte erfolgt alle zwei Jahre und dient dem Ausgleich von Kursschwankungen zwischen dem Euro und den Sonderziehungsrechten (künstliche Währungseinheit des IWF, prozentual gebildet aus US-Dollar, Euro, Yen und Pfund Sterling).
Erreicht eine Beschaffungsmaßnahme die genannten Schwellenwerte nicht, gilt das sogenannte Haushaltsvergaberecht sowie die UVgO. Da in Haushaltsangelegenheiten der Bund und die Bundesländer jeweils für ihre eigenen Haushaltsvorschriften zuständig sind, können die Regelungsinhalte vom Bund und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen. Dennoch gibt es viele Gemeinsamkeiten, und die Unterschiede beschränken sich zumeist auf Nuancen.