Erfolglose Bewerber und Bieter informieren
Im Anwendungsbereich des § 134 GWB müssen die betroffenen erfolglosen Bieter grundsätzlich vor dem Zuschlag informiert werden. Die Vorabinformation erfolgt unverzüglich in Textform; sie ist von einer nachträglichen Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens zu unterscheiden. Inhalt der Vorabinformation Die Pflicht erfasst auch betroffene Bewerber, denen zuvor keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung gegeben […]
