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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UVgO, VOB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Nachträge und Vertragsänderungen im Vergaberecht

Nach dem Zuschlag ändern sich in vielen Projekten der Bedarf, technische Voraussetzungen oder die Zeitplanung. Ein Nachtrag kann deshalb wirtschaftlich sinnvoll und vertraglich möglich sein. Davon getrennt ist zu prüfen, ob die Änderung vergaberechtlich ohne neues Verfahren beauftragt werden darf. Die Bezeichnung als „Ergänzung“, „Option“ oder „Verlängerung“ entscheidet diese Frage nicht.

Wann ist eine Änderung wesentlich?

Nach § 132 GWB erfordern wesentliche Auftragsänderungen grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren. Kritisch sind insbesondere Änderungen, die andere Teilnehmer oder Angebote ermöglicht hätten, den Auftragsumfang erheblich erweitern, das wirtschaftliche Gleichgewicht ungeplant zugunsten des Auftragnehmers verschieben oder den Auftragnehmer außerhalb zulässiger Ausnahmen ersetzen.

Welche Ausnahmen kommen in Betracht?

  • Bereits in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klar geregelte Optionen oder Überprüfungsklauseln, ohne Änderung des Gesamtcharakters.
  • Notwendige zusätzliche Leistungen, wenn ein Auftragnehmerwechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und erhebliche Schwierigkeiten oder beträchtliche Zusatzkosten verursachen würde.
  • Bei sorgfältiger Vorbereitung nicht vorhersehbare Umstände, wenn der Gesamtcharakter unverändert bleibt.
  • Bestimmte gesetzlich geregelte Fälle eines Auftragnehmerwechsels, etwa bei Unternehmensumstrukturierungen unter weiteren Voraussetzungen.

Für zusätzliche Leistungen und unvorhersehbare Umstände nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt grundsätzlich eine Preissteigerungsgrenze von 50 Prozent je Änderung; eine Umgehung durch aufeinanderfolgende Änderungen ist unzulässig. Diese Änderungen sind im EU-Amtsblatt bekannt zu machen.

Die Wertgrenzen sind keine pauschale Nachtragserlaubnis

§ 132 Abs. 3 GWB erlaubt Änderungen bei unverändertem Gesamtcharakter, wenn ihr Wert den maßgeblichen EU-Schwellenwert nicht übersteigt und höchstens 10 Prozent bei Liefer- und Dienstleistungen beziehungsweise 15 Prozent bei Bauaufträgen beträgt. Aufeinanderfolgende Änderungen werden hierfür zusammengerechnet.

Die 50-Prozent-Grenze eröffnet kein frei verfügbares Zusatzbudget. Zuerst muss der dazugehörige Ausnahmetatbestand erfüllt sein. Ebenso sollte bei kleinen Änderungen nicht nur der einzelne Nachtrag betrachtet werden: Entscheidend ist auch, welche Änderungen zuvor bereits vereinbart wurden und ob der ursprüngliche Beschaffungsgegenstand erhalten bleibt.

Praxisbeispiel: Erweiterung eines Dienstleistungsauftrags

Ein ursprünglich mit 1 Million Euro netto vergebener Dienstleistungsauftrag soll um 80.000 Euro erweitert werden. Die Prozentgrenze allein beantwortet die Zulässigkeit nicht. Zu prüfen sind auch der einschlägige Schwellenwert, bereits erfolgte Änderungen, der Gesamtcharakter und die richtige Berechnungsgrundlage. Ein weiteres Modul mit einem eigenständigen neuen Zweck kann anders zu beurteilen sein als eine begrenzte Mehrmenge der bereits ausgeschriebenen Leistung.

Laufzeitverlängerung und Preisänderung

Auch eine Verlängerung, eine neue Preisregel oder ein Wechsel wesentlicher Leistungen kann eine Auftragsänderung sein. Eine wirksam vorgesehene Option sollte anhand ihres genauen Wortlauts, ihrer Voraussetzungen und ihrer ursprünglich ausgeschriebenen Reichweite geprüft werden. Bei Indexierungsklauseln enthält § 132 Abs. 4 GWB eine besondere Regel für den Referenzwert.

Vergaberechtliche Zulässigkeit begründet noch keinen zivilrechtlichen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Umgekehrt ersetzt ein vertraglicher Anpassungsanspruch nicht die gesonderte Prüfung des Vergaberechts. Leistungsänderung, Preis und Freigaben sollten daher gemeinsam bearbeitet werden.

Änderungsprüfung und Dokumentation

Eine belastbare Änderungsakte verbindet den ursprünglichen Vertrag mit dem tatsächlichen Änderungsbedarf. Sie sollte die Entscheidung auch für Personen nachvollziehbar machen, die am Projekt nicht beteiligt waren. Bei VgV-Verfahren sind die Dokumentationsanforderungen des § 8 VgV zu berücksichtigen.

  • Ursprüngliche Leistungsbeschreibung, Vertrag, Optionen und bisherige Nachträge zusammenstellen.
  • Technischen oder wirtschaftlichen Änderungsbedarf und denkbare Alternativen beschreiben.
  • Rechtsgrundlage und sämtliche Voraussetzungen der Ausnahme einzeln prüfen.
  • Änderungswert, Bezugswert und Zusammenrechnung nachvollziehbar berechnen.
  • Erforderliche interne Freigaben, Förderbedingungen und Bekanntmachungen klären.
  • Leistung, Vergütung, Termine und verbleibende Risiken im Nachtrag eindeutig regeln.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Die genannten GWB-Prozentgrenzen gelten nicht ohne Weiteres für jede unterschwellige Vergabe. Hier sind das jeweils eingeführte Regelwerk, landesrechtliche Vorgaben, Haushaltsrecht und gegebenenfalls Zuwendungsbedingungen gesondert zu prüfen. Bei Bauleistungen können weitere vertragliche und vergaberechtliche Besonderheiten hinzukommen.

Nachträge vor der Beauftragung prüfen

Sie planen eine Vertragsverlängerung oder zusätzliche Leistungen? Über unser Kontaktformular können Sie uns den ursprünglichen Auftrag, den Änderungsbedarf und den vorgesehenen Zeitplan schildern.

Stand: 1. November 2026.

Quellen und Rechtsgrundlagen: § 132 GWB – Auftragsänderungen; § 106 GWB – Schwellenwerte; § 8 VgV – Dokumentation.

Weitere Grundlagen und Praxisthemen finden Sie in unserer Übersicht zum Vergaberecht.

Wie wir Sie im Vergaberecht unterstützen

Für öffentliche Auftraggeber prüfen und begleiten wir Beschaffungen von der Planung und Wahl des Verfahrens über die Vergabeunterlagen und Zuschlagserteilung bis zur Vertragsdurchführung und Beendigung.

Für Bewerber und Bieter prüfen wir Ausschreibungsbedingungen, unterstützen bei der Wahrung ihrer Verfahrensrechte und vertreten sie bei Rügen, in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Welche Maßnahmen möglich und erfolgversprechend sind, hängt vom Einzelfall und den laufenden Fristen ab.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.

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