Bei einer Konzession übernimmt ein Unternehmen die Nutzung eines Bauwerks oder die Verwertung einer Dienstleistung und trägt dabei ein relevantes Betriebsrisiko. Die Abgrenzung zum öffentlichen Auftrag ist für Verfahren, Wertberechnung und Vertragslaufzeit entscheidend. Typische Projekte können Betreiber- und Infrastrukturmodelle sein; ihre rechtliche Einordnung bleibt jeweils gesondert zu prüfen.
Öffentlicher Auftrag oder Konzession?
Nach § 105 GWB besteht die Gegenleistung bei einer Konzession in einem Nutzungs- beziehungsweise Verwertungsrecht, gegebenenfalls ergänzt um eine Zahlung. Hinzukommen muss die Übertragung eines tatsächlichen Betriebsrisikos. Unter normalen Betriebsbedingungen darf die Wiedererwirtschaftung von Investitionen oder Betriebskosten nicht gesichert sein.
Die Vertragsbezeichnung ist nicht entscheidend. Umfassende Ausgleichsgarantien oder feste Vergütungsmodelle können die Risikoverteilung verändern. Nachfrage- und Angebotsrisiken, Zuschüsse, Mindestumsätze und Anpassungsklauseln sind deshalb gemeinsam zu betrachten.
Vertragswert und Laufzeit bestimmen
Bei der Wertschätzung sind die für die Konzession maßgeblichen Umsätze und Vorteile nach den einschlägigen Regeln zu berücksichtigen. Nur auf eine Zahlung des öffentlichen Auftraggebers zu schauen, kann den Umfang erheblich unterschätzen. Optionen und Verlängerungen gehören in die Prüfung.
§ 3 KonzVgV verlangt eine begrenzte Laufzeit. Bei Laufzeiten über fünf Jahren darf sie grundsätzlich nicht länger sein als der Zeitraum, der zur Wiedererwirtschaftung der notwendigen Investitionen zuzüglich einer angemessenen Rendite nach den gesetzlichen Maßstäben erforderlich ist. Fünf Jahre sind deshalb weder eine allgemeine Mindestlaufzeit noch eine pauschale Höchstlaufzeit.
Verfahren und Auswahlkriterien gestalten
Die KonzVgV enthält einen eigenen Verfahrensrahmen. Die Spielräume sind durch Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz begrenzt. Anforderungen, Auswahlregeln und Zuschlagskriterien sollten den wirtschaftlichen und technischen Besonderheiten des Projekts entsprechen.
Besonders wichtig sind belastbare Annahmen zu Nutzung, Erlösen, Investitionen und Qualitätsstandards. Werden Konzepte bewertet, muss erkennbar sein, welche Aspekte für den Zuschlag maßgeblich sind. Ein Verfahren darf nicht so zugeschnitten werden, dass nur ein bereits feststehender Betreiber realistisch teilnehmen kann.
Risiken und Pflichten im Vertrag abbilden
Der Konzessionsvertrag sollte Leistungsumfang, Investitionspflichten, Qualitätskontrollen, Entgeltmechanismen und die Verteilung wesentlicher Risiken regeln. Dazu kommen gegebenenfalls Genehmigungen, Eigentum an Anlagen, Rückbau, Personalfragen und Informationspflichten.
Verlängerungen, Ausgleichszahlungen oder andere wesentliche Änderungen während der Laufzeit können vergaberechtlich relevant sein. Eine ursprünglich tragfähige Konzession sollte nicht nachträglich so verändert werden, dass Wettbewerb und Risikoverteilung grundlegend verschoben werden.
Sonderregime und Rechtsschutz
Nicht jede als „Konzession“ bezeichnete Erlaubnis oder Nutzungsvereinbarung ist eine Konzession nach GWB und KonzVgV. Für bestimmte Verkehrsleistungen, Wasserbereiche oder energiewirtschaftliche Wegenutzungsverträge sind besondere Vorschriften und Ausnahmen zu prüfen.
Erreicht das Vorhaben den einschlägigen Schwellenwert und fällt es in den GWB-Anwendungsbereich, kann Nachprüfungsrechtsschutz eröffnet sein. Unterhalb der Schwellenwerte oder außerhalb dieses Bereichs sind die verbleibenden Bindungen und Rechtsschutzmöglichkeiten eigenständig zu bestimmen.
Typische Fragen aus der Praxis
- Ein Betreiber soll eine öffentliche Einrichtung gegen Nutzungsentgelte bewirtschaften.
- Eine Kommune plant eine lange Vertragslaufzeit und muss Investitionsbedarf und Risikoverteilung bewerten.
Häufige Fragen
Ist eine zusätzliche öffentliche Zahlung mit einer Konzession vereinbar?
Ja, grundsätzlich kann das Nutzungsrecht durch eine Zahlung ergänzt werden. Entscheidend bleibt, ob ein ausreichendes Betriebsrisiko tatsächlich auf den Konzessionsnehmer übergeht.
Kann eine Konzession länger als fünf Jahre laufen?
Ja. Bei längeren Laufzeiten muss insbesondere die gesetzliche Begrenzung anhand der Investitionsamortisation und Rendite berücksichtigt werden.
Sind Strom- und Gasnetzkonzessionen automatisch nach KonzVgV zu vergeben?
Nein. Wegenutzungsverträge nach dem EnWG sind gesondert einzuordnen. Die Bezeichnung „Konzession“ allein beantwortet die Frage nach dem Verfahren nicht.
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Stand: 1. November 2026.
Quellen und Rechtsgrundlagen: § 105 GWB – Konzessionen; Konzessionsvergabeverordnung; § 3 KonzVgV – Laufzeit; § 46 EnWG.
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