Die Eignungsprüfung beantwortet, ob ein Unternehmen den Auftrag fachlich und wirtschaftlich erfüllen kann. Sie ist von der Bewertung der angebotenen Leistung und von unternehmensbezogenen Ausschlussgründen zu trennen. Eine klare Festlegung der Anforderungen erleichtert die Teilnahme und schützt Auftraggeber vor vermeidbaren Nachprüfungsverfahren.
Welche Kriterien sind zulässig?
§ 122 GWB unterscheidet die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Anforderungen müssen mit dem Auftrag zusammenhängen und zu Gegenstand sowie Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Kriterien und geforderte Nachweise sind nach den gesetzlichen Vorgaben bekannt zu machen. Die aktuelle Regelung lässt einen Verweis auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen zu, wenn die genaue Fundstelle der Kriterien erkennbar und unmittelbar verlinkt ist. Ein schwer auffindbarer Hinweis in umfangreichen Unterlagen kann daher problematisch sein.
Referenzen sachgerecht beschreiben
Referenzen sollen Erfahrung mit vergleichbaren Anforderungen belegen. Maßgeblich ist, welche Tätigkeiten ein Unternehmen tatsächlich ausgeführt hat. Eine Projektbezeichnung allein sagt wenig über den eigenen Leistungsanteil aus. Sinnvoll sind Angaben zu Leistungsinhalt, Zeitraum, Umfang und eigener Rolle; verlangte Ansprechpartner und Nachweise müssen vollständig sein.
Anforderungen sollten den Markt nicht ohne sachlichen Grund auf wenige Bestandsanbieter verengen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen ist die gleiche Nutzungsart des Referenzobjekts regelmäßig nicht entscheidend, wenn Planungs- oder Beratungsanforderungen vergleichbar sind. Für andere Leistungen ist ebenfalls eine auftragsbezogene Prüfung erforderlich.
Umsatz, Versicherung und Personal
Ein Mindestjahresumsatz nach § 45 VgV darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts grundsätzlich nur bei besonderen Risiken des Auftragsgegenstands überschreiten. Bei Losen ist der jeweilige Bezug zu beachten. Verlangte Versicherungen, Personalkapazitäten und technische Ausstattung müssen ebenfalls zum tatsächlichen Bedarf passen.
Junge Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind nach § 42 Absatz 2 VgV angemessen zu berücksichtigen. Fehlende lange Unternehmenshistorie ist nicht automatisch ein Eignungsmangel. Für wirtschaftliche Nachweise kann § 45 Absatz 5 VgV bei berechtigtem Grund andere geeignete Unterlagen ermöglichen.
Eigenerklärungen, EEE und Präqualifizierung
Nach der aktuellen Fassung des § 122 Absatz 3 GWB soll der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch Eigenerklärungen erfolgen. Weitergehende Unterlagen sollen im Verfahrensverlauf nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Präqualifizierungssysteme können den Nachweis ganz oder teilweise erleichtern.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV dient als vorläufiger Nachweis. Sie ersetzt nicht die tatsächliche Erfüllung der Kriterien und befreit nicht von später zulässig verlangten Belegen. Bei mehreren beteiligten Unternehmen ist zu prüfen, welche Erklärungen für jedes Unternehmen erforderlich sind.
Fehlende eigene Kapazitäten und Rechtsschutz
Eine Eignungsleihe kann fremde Kapazitäten einbeziehen, wenn diese tatsächlich verfügbar sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei bestimmten beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen muss das unterstützende Unternehmen die Leistungen erbringen, für die seine Kapazitäten benötigt werden.
Überzogene oder unklare Anforderungen sollten frühzeitig hinterfragt werden. Ist ein Rechtsverstoß aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar, greifen im GWB-Verfahren besondere Rügefristen. Ein Abwarten bis zur Ablehnung des Teilnahmeantrags kann Rechtsschutzmöglichkeiten abschneiden.
Typische Fragen aus der Praxis
- Ein junges Unternehmen kann die geforderte mehrjährige Umsatzhistorie nicht vorlegen.
- Ein Auftraggeber verlangt Erfahrungen mit einem bestimmten Gebäudetyp, obwohl andere Projekte vergleichbare Anforderungen hatten.
Häufige Fragen
Sind Unternehmensreferenzen und persönliche Referenzen austauschbar?
Nicht ohne Weiteres. Entscheidend sind die bekannt gemachte Anforderung, die tatsächliche Leistungserbringung und eine gegebenenfalls zulässige Zurechnung. Gerade bei neu gegründeten Unternehmen sollte dies vor der Abgabe geklärt werden.
Darf ein Auftraggeber zusätzliche Nachweise erst nachträglich verlangen?
Der Inhalt der Eignungsanforderungen darf nicht beliebig nachträglich verändert werden. Davon zu unterscheiden sind die Vorlage bereits angekündigter Belege und eine zulässige Aufklärung oder Nachforderung.
Beratung und Kontakt
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- Checkliste für Bieter: Von der Ausschreibung bis zum Zuschlag
Stand: 1. November 2026.
Quellen und Rechtsgrundlagen: § 122 GWB; § 42 VgV; § 45 VgV; § 50 VgV; § 75 VgV.
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Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.
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