Aktueller Anlass: Generalanwalt Andrea Biondi befasst sich in seinen Schlussanträgen vom 8. Oktober 2026 in der Rechtssache C‑390/25, HUS‑yhtymä, mit der Gewichtung von Zuschlagskriterien im wettbewerblichen Dialog. Für komplexe IT-Projekte ist die Frage besonders relevant. Die Ausführungen sind ein Vorschlag an den Gerichtshof, kein abschließendes Urteil.
Eine IT-Vergabe mit großen Spielräumen
Ein finnischer öffentlicher Auftraggeber beschaffte ein Leitsystem für Auftragsvergaben und zugehörige Sachverständigenleistungen. Zunächst waren Gewichtungsmargen vorgesehen: 30 bis 70 Prozent für den Preis sowie jeweils 15 bis 35 Prozent für funktionale Merkmale und die Kompetenz der Expertengruppe. In der Aufforderung zur Abgabe endgültiger Angebote wurden 30 Prozent Preis und 70 Prozent Qualität festgelegt. Eine unterlegene Bieterin beanstandete die Breite der anfänglichen Marge.
Zwei Fragen, zwei unterschiedliche Antworten
Biondi unterscheidet zwischen dem Zeitpunkt der endgültigen Festlegung und der zulässigen Breite einer Marge. Eine abschließende Präzisierung innerhalb der angekündigten Margen in der Aufforderung zu endgültigen Angeboten hält er grundsätzlich für möglich. Die ursprünglich veröffentlichten Margen müssten aber bereits die endgültige Rangfolge der Kriterien erkennen lassen. Der Auftraggeber solle diese Rangfolge nicht erst wählen können, nachdem er die angebotenen Lösungsansätze kennt.
Planbare Wertung trotz offenem Lösungsweg
Der wettbewerbliche Dialog soll die Entwicklung geeigneter Lösungen für komplexe Beschaffungen ermöglichen. Für Unternehmen verursacht die Teilnahme jedoch erheblichen Aufwand. Sie müssen entscheiden können, welche Eigenschaften ihres Angebots besonders wichtig sein werden und ob sich die Beteiligung wirtschaftlich lohnt.
Eine nur scheinbar präzise Prozentangabe kann diese Orientierung verfehlen. Ein vereinfachtes Beispiel: Liegen Preis und Qualität jeweils in einem Bereich von 40 bis 60 Prozent, kann später einmal der Preis und einmal die Qualität das größere Gewicht erhalten. Die Schlussanträge lenken den Blick darauf, dass nicht allein die Breite einer Spanne, sondern auch die dadurch eröffnete Änderung der Rangfolge problematisch sein kann.
Prüfliste für Vergabestellen
- Zuschlagskriterien und ihren Bezug zum Beschaffungsziel vor Beginn des Verfahrens festlegen.
- Bei Gewichtungsmargen prüfen, welche Kombinationen und Rangfolgen rechnerisch möglich sind.
- Begründen, weshalb eine Marge für das konkrete Projekt benötigt wird.
- Zeitpunkt und Verfahren der endgültigen Präzisierung nachvollziehbar planen.
- Die Gewichtung vor Abgabe der endgültigen Angebote eindeutig mitteilen und die Entscheidung dokumentieren.
Die gesetzliche Grundlage für die Gewichtung ist von der besonderen Stellungnahme des Generalanwalts zu trennen. Für deutsche Vergaben sind unter anderem § 58 VgV und die Vorschriften zum wettbewerblichen Dialog maßgeblich. Die Schlussanträge sind ein Anlass, bestehende Bewertungsmodelle sorgfältig zu überprüfen; sie erlauben keine nachträgliche Neugestaltung laufender Verfahren nach Belieben.
Prüfpunkte für Unternehmen
Bieter sollten nicht nur die maximal erreichbare Punktzahl betrachten. Wichtig sind auch die Rangfolge der Kriterien, die zugelassenen Bandbreiten und die Frage, welche Anforderungen erst im weiteren Verfahren konkretisiert werden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine frühzeitige Bieterfrage. Eine Bieterfrage ersetzt eine erforderliche Rüge nicht automatisch.
Weiterführend: IT- und Cloud-Beschaffung sowie Angebotswertung. Bei einem laufenden Verfahren können Sie uns über das Kontaktformular die Unterlagen und Fristen mitteilen.
Redaktionsstand: 1. November 2026. Gegenstand sind die Schlussanträge vom 8. Oktober 2026; eine abschließende Aussage des EuGH wird damit nicht vorweggenommen.
Originalquellen: Generalanwalt Biondi, 08.10.2026, C‑390/25, ECLI:EU:C:2026:835; § 58 VgV – Zuschlag und Zuschlagskriterien; § 18 VgV – wettbewerblicher Dialog.
Wie wir Sie im Vergaberecht unterstützen
Für öffentliche Auftraggeber prüfen und begleiten wir Beschaffungen von der Planung und Wahl des Verfahrens über die Vergabeunterlagen und Zuschlagserteilung bis zur Vertragsdurchführung und Beendigung.
Für Bewerber und Bieter prüfen wir Ausschreibungsbedingungen, unterstützen bei der Wahrung ihrer Verfahrensrechte und vertreten sie bei Rügen, in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Welche Maßnahmen möglich und erfolgversprechend sind, hängt vom Einzelfall und den laufenden Fristen ab.
Welche Unterlagen benötigen wir?
Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.
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