Öffentliche Beschaffung kann neue technische Lösungen ermöglichen. Dafür müssen Bedarf, Marktangebot und Entwicklungsrisiko sauber auseinandergehalten werden. Besonders bei Software, KI, technischen Systemen und Forschungsleistungen gehören Vergaberecht, Vertragsgestaltung und der Schutz geistigen Eigentums zusammen.
Mit einer offenen Bedarfsanalyse beginnen
Beschreiben Sie zunächst das zu lösende Problem und die benötigten Ergebnisse. Eine zu früh auf ein bestimmtes Produkt zugeschnittene Beschreibung kann alternative Lösungen ausschließen. Funktionsanforderungen können Raum für Innovation eröffnen, benötigen aber überprüfbare Mindestanforderungen und geeignete Nachweise.
Eine Markterkundung nach § 28 VgV kann klären, ob geeignete Lösungen bereits verfügbar sind und welche Entwicklungsleistungen tatsächlich erforderlich wären. Sie ersetzt kein Vergabeverfahren. Informationen und Beteiligungen aus der Vorbereitung müssen so behandelt werden, dass kein unzulässiger Wettbewerbsvorteil entsteht.
Das passende Verfahren wählen
Nicht jede innovative Leistung erfordert eine Innovationspartnerschaft. Je nach Voraussetzungen kommen insbesondere ein reguläres Vergabeverfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog in Betracht. Die Wahl hängt von Marktverfügbarkeit, Beschreibbarkeit und dem erforderlichen Abstimmungsbedarf ab.
Eine Innovationspartnerschaft nach § 19 VgV verbindet Entwicklung und anschließenden Erwerb. Voraussetzung ist, dass der Bedarf nicht durch bereits am Markt verfügbare Liefer- oder Dienstleistungen gedeckt werden kann. Die Vergabestelle sollte diese Ausgangslage anhand einer belastbaren Erkundung dokumentieren.
Entwicklung in überprüfbare Phasen gliedern
Die Innovationspartnerschaft wird in eine Forschungs- und Entwicklungsphase sowie eine anschließende Leistungsphase strukturiert. Zwischenziele, Vergütung, Leistungsniveau und Kostenobergrenze müssen zum Projekt passen. Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Partnerzahl sind nach den gesetzlichen Vorgaben vorab festzulegen.
Technische Meilensteine sollten nicht nur einen Zeitablauf beschreiben, sondern prüfbare Ergebnisse. Dazu gehören beispielsweise Prototyp, Testumgebung, Sicherheitsanforderungen und Abnahmekriterien. Die Verteilung von Entwicklungsrisiken muss mit Vergütung und späteren Nutzungsrechten abgestimmt werden.
Patente, Software und Nutzungsrechte regeln
§ 19 VgV verlangt Vorkehrungen zum Schutz des geistigen Eigentums. Bereits vorhandenes Wissen und neu entstehende Ergebnisse sollten vertraglich unterschieden werden. Zu regeln sind insbesondere Nutzungsumfang, Weiterentwicklung, Verwertung, Dokumentation, Quellcodezugang und Rechte an Erfindungen.
Eine pauschale Übertragung sämtlicher Rechte ist nicht in jedem Projekt erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll. Umgekehrt darf die öffentliche Hand nicht ungewollt von einem Anbieter abhängig werden. Auch Rechte Dritter, Open-Source-Lizenzen und die Möglichkeit späterer Betreuung durch andere Dienstleister gehören in die Prüfung.
Wettbewerb und Vertraulichkeit sichern
In Verhandlungen müssen gleiche Bedingungen gewahrt werden. Vertrauliche Lösungsbestandteile eines Teilnehmers dürfen nicht ohne die erforderliche konkrete Zustimmung weitergegeben werden. Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien können nicht beliebig zum Gegenstand nachträglicher Verhandlungen gemacht werden.
Die Innovationspartnerschaft darf nicht allein nach dem niedrigsten Preis oder den niedrigsten Kosten vergeben werden. Ein sachgerechtes Modell berücksichtigt die benötigte Qualität. Bestehen bereits ausschließliche Rechte, rechtfertigen diese für sich genommen noch keine Direktvergabe; deren besondere Voraussetzungen bleiben zu prüfen.
Typische Fragen aus der Praxis
- Eine Behörde benötigt eine technische Lösung, die nach der Markterkundung noch nicht verfügbar ist.
- Entwicklungspartner und Auftraggeber müssen die Rechte an Software und neu entstehenden Erfindungen verteilen.
Häufige Fragen
Kann ein Start-up an einer Innovationspartnerschaft teilnehmen?
Ja, sofern es die rechtmäßigen Anforderungen erfüllt. Eignungskriterien sollten Forschung und Entwicklung sowie die Umsetzung der Lösung abbilden und verhältnismäßig sein.
Muss der Auftraggeber das entwickelte Produkt anschließend kaufen?
Nach § 19 Absatz 10 VgV besteht die entsprechende Erwerbspflicht nur, wenn das festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden.
Wem gehören die Ergebnisse?
Das muss anhand der gesetzlichen Schutzrechte und des Vertrags geregelt werden. Die Bezeichnung als Innovationspartnerschaft bestimmt nicht automatisch sämtliche Rechte an Software, Daten oder Erfindungen.
Beratung und Kontakt
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Stand: 1. November 2026.
Quellen und Rechtsgrundlagen: § 19 VgV – Innovationspartnerschaft; § 28 VgV – Markterkundung; § 7 VgV – Mitwirkung an der Vorbereitung; § 31 VgV – Leistungsbeschreibung.
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Wie wir Sie im Vergaberecht unterstützen
Für öffentliche Auftraggeber prüfen und begleiten wir Beschaffungen von der Planung und Wahl des Verfahrens über die Vergabeunterlagen und Zuschlagserteilung bis zur Vertragsdurchführung und Beendigung.
Für Bewerber und Bieter prüfen wir Ausschreibungsbedingungen, unterstützen bei der Wahrung ihrer Verfahrensrechte und vertreten sie bei Rügen, in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Welche Maßnahmen möglich und erfolgversprechend sind, hängt vom Einzelfall und den laufenden Fristen ab.
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Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.
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