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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

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NRW-Tarifentgeltsicherungsgesetz: Start 2027, Übergangsregeln schon jetzt prüfen

Aktueller Anlass: Nordrhein-Westfalen hat mit dem Gesetz vom 21. Oktober 2026 das Tarifentgeltsicherungsgesetz (TESG) beschlossen und verkündet. Es tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und löst das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW von 2018 ab. Für die Vorbereitung neuer Vergaben ist neben dem Inkrafttreten insbesondere die Übergangsvorschrift bedeutsam.

Welche Aufträge erfasst das neue Gesetz?

Das TESG betrifft im gesetzlichen Anwendungsbereich Bau- und Dienstleistungen nordrhein-westfälischer öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB. Die Wertgrenze beträgt grundsätzlich 50.000 Euro netto, bei Bauleistungen 100.000 Euro netto. Reine Lieferaufträge sind von dieser allgemeinen Regelung nicht erfasst. Für Personenverkehrsdienste und verschiedene Ausnahmen enthält § 1 besondere Bestimmungen.

Diese Grenzen sind von den EU-Schwellenwerten zu unterscheiden. Sie entscheiden über die Anwendung des Landesgesetzes und beantworten nicht, welches Vergabeverfahren im Übrigen zu wählen ist.

Land und Kommunen nicht gleich behandeln

§ 1 Abs. 4 TESG nimmt kommunale Auftraggeber und bestimmte ihnen zugeordnete Einrichtungen von mehreren Einzelregelungen aus. Dazu gehören unter anderem die zusätzlichen Mindestentgelte aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 4, bestimmte digitale Nachweis- und Übermittlungspflichten sowie einzelne Regelungen zu Nachunternehmen und Kontrollen.

Für die Praxis folgt daraus: Ein einheitliches Formular für sämtliche NRW-Auftraggeber kann zu weit oder zu kurz greifen. Zunächst sollte der Auftraggeber rechtlich eingeordnet werden. Anschließend ist für jede Erklärung, Nachweispflicht und Vertragsklausel zu prüfen, ob sie in dieser Konstellation tatsächlich vorgesehen ist.

Mindestentgelte und Nachunternehmen

Das Gesetz knüpft die Auftragsvergabe an Verpflichtungen zur Zahlung der jeweils maßgeblichen Mindestentgelte. Es sieht daneben branchenspezifische Rechtsverordnungen sowie Regelungen für Nachunternehmen und Verleiher vor. Die genaue Entgeltpflicht ergibt sich deshalb nicht allein aus der Überschrift des Gesetzes, sondern aus den einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Tätigkeiten.

Bieter sollten ihre Kalkulation und die Zusammenarbeit mit Nachunternehmen darauf abstimmen. Zu klären sind beispielsweise die betroffenen Beschäftigten, Leistungsanteile, maßgeblichen Entgeltbestandteile und die Beschaffung erforderlicher Erklärungen. Die gesetzlichen Vorgaben zu Kontrollen und vertraglichen Sanktionen gehören ebenfalls in die Prüfung.

Besonders wichtig: die Übergangsregelung

§ 10 Abs. 1 TESG nimmt öffentliche Aufträge aus, deren Vergabe bis zum Ablauf des 29. Oktober 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet wurde. Außerdem ordnet die Vorschrift an, dass bereits begonnene Vergabeverfahren nach bisherigem Recht fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Der bloße Hinweis auf das Inkrafttreten am 1. Januar 2027 reicht daher für die Einordnung eines laufenden Verfahrens nicht aus. Auftraggeber sollten Beginn, Bekanntmachung und weiteren Ablauf dokumentieren und die Übergangsvorschrift für die konkrete Vergabe prüfen. Eine nachträgliche Umstellung bereits veröffentlichter Unterlagen sollte nicht ungeprüft erfolgen.

Was jetzt vorbereitet werden sollte

  • Anwendungsbereich, Auftraggeberstatus, Auftragsart und Wertgrenze prüfen.
  • Bei laufenden Verfahren den Beginn und die Übergangsregelung dokumentieren.
  • Muster für Leistungsbeschreibung, Verpflichtungserklärungen und Vertragsbedingungen überprüfen.
  • Bei der Kalkulation einschlägige Entgeltvorgaben und Nachunternehmerleistungen erfassen.
  • Zuständigkeiten für Erklärungen, Nachweise und Kontrollen festlegen.
  • Zum jeweiligen Vergabestart die dann maßgeblichen Rechtsverordnungen und amtlichen Umsetzungshinweise prüfen.

Diese Vorbereitung dient einer geordneten Umstellung. Sie ersetzt nicht die Prüfung, welche Vorschriften im konkreten Verfahren bereits gelten oder aufgrund des Übergangsrechts weiter anzuwenden sind.

Weiterführend: Vergaberecht im Überblick und Ausschlussgründe und Selbstreinigung. Für Fragen zu einer konkreten NRW-Vergabe steht unser Kontaktformular zur Verfügung.

Redaktionsstand: 1. November 2026. Das TESG ist verkündet; sein Inkrafttreten am 1. Januar 2027 steht noch bevor.

Originalquelle: Tarifentgeltsicherungsgesetz vom 21. Oktober 2026, GV. NRW. 2026 S. 767, insbesondere §§ 1, 3, 4, 7 bis 11.

Wie wir Sie im Vergaberecht unterstützen

Für öffentliche Auftraggeber prüfen und begleiten wir Beschaffungen von der Planung und Wahl des Verfahrens über die Vergabeunterlagen und Zuschlagserteilung bis zur Vertragsdurchführung und Beendigung.

Für Bewerber und Bieter prüfen wir Ausschreibungsbedingungen, unterstützen bei der Wahrung ihrer Verfahrensrechte und vertreten sie bei Rügen, in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Welche Maßnahmen möglich und erfolgversprechend sind, hängt vom Einzelfall und den laufenden Fristen ab.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.

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