Vergaberechtliche Pflichten unterscheiden sich nach Auftraggeber, Bundesland, Auftragsart und Verfahrensbeginn. Neben EU-Schwellenwerten sind nationale Wertgrenzen, eingeführte Verfahrensordnungen, Mindestentgelt- und Tariftreueregelungen zu prüfen. Eine bundesweit einheitliche Tabelle beantwortet diese Fragen nicht vollständig.
Die richtige Rechtsgrundlage auswählen
Klären Sie zunächst, ob der Bund, ein Land, eine Kommune oder ein sonstiger Auftraggeber beschafft. Danach sind Leistungsart, geschätzter Nettoauftragswert und gegebenenfalls Sonderregelungen maßgeblich. EU-Schwellenwerte und nationale Wertgrenzen für bestimmte Verfahrensarten erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte können Bekanntmachungs-, Dokumentations- und Kontrollpflichten bestehen. Förderbescheide können zusätzliche Anforderungen enthalten. Wichtig sind außerdem Übergangsregelungen: Eine neue Vorschrift ist nicht stets auf jedes bereits laufende Verfahren anwendbar.
Bundestariftreuegesetz: Anwendungsbereich und Umsetzung
Das Bundestariftreuegesetz ist grundsätzlich seit 1. Mai 2026 in Kraft. Es betrifft nach § 1 BTTG insbesondere Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen der erfassten Bundesauftraggeber ab einem geschätzten Nettoauftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro; gesetzliche Ausnahmen und Sonderregeln bleiben zu prüfen. Reine Lieferaufträge sind nicht pauschal erfasst.
Verbindliche branchenspezifische Arbeitsbedingungen werden durch Rechtsverordnungen festgelegt. Nach den am 1. November 2026 geprüften Informationen des BMAS bestehen noch keine solchen Branchenverordnungen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist deshalb von der konkreten Festsetzung einzelner Arbeitsbedingungen zu unterscheiden. Für neue Verfahren ist der jeweils aktuelle Verordnungsstand zu prüfen.
Niedersachsen: NTVergG und Wertgrenzen
Für niedersächsische Vergaben sind insbesondere NTVergG, die einschlägigen Verordnungen und der jeweilige Anwendungsbereich zu beachten. Mindestentgelterklärungen und besondere Tariftreueanforderungen im öffentlichen Personenverkehr sind auseinanderzuhalten.
Die niedersächsische Servicestelle weist darauf hin, dass die statische Verweisung auf die VOB/A 2019 fortbesteht. Die zum 1. Januar 2026 geänderten VOB/A-Wertgrenzen gelten deshalb nicht automatisch auch in Niedersachsen. Maßgeblich bleiben die tatsächlich eingeführten Vorschriften und die einschlägigen Wertgrenzenregelungen.
Nordrhein-Westfalen: Übergang zum TESG
Das am 21. Oktober 2026 ausgefertigte Tarifentgeltsicherungsgesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Es ist am hier angegebenen Bearbeitungsstand daher noch nicht allgemein geltendes Recht. Zugleich muss seine Übergangsregelung bereits bei der Planung laufender und bevorstehender Vergaben berücksichtigt werden.
§ 10 TESG nimmt Aufträge aus, deren Vergabe bis zum Ablauf des 29. Oktober 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet wurde, und enthält eine Regelung für bereits begonnene Verfahren. Verfahrensbeginn, Bekanntmachungsdatum und Inkrafttreten dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden. Bei einer konkreten Vergabe ist die zeitliche Zuordnung anhand des vollständigen Gesetzes zu prüfen.
Erklärungen, Nachunternehmer und Kontrollen
Bieter sollten vor Unterzeichnung einer Tariftreueerklärung prüfen, welche Beschäftigten und Leistungen erfasst sind, welche Entgeltregeln gelten und welche Nachweise verlangt werden können. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf die eigene Tarifbindung beantwortet nicht jede dieser Fragen.
Nachunternehmerketten, Vertragsstrafen, Kündigungsrechte und mögliche Ausschlussfolgen gehören in die Vertragsprüfung. Auftraggeber benötigen klare Vorgaben und eine verhältnismäßige Kontrolle; Unternehmen müssen die zugesagten Bedingungen in Kalkulation und Leistungsausführung berücksichtigen.
Typische Fragen aus der Praxis
- Ein Unternehmen beteiligt sich gleichzeitig an Bundes- und Landesvergaben mit unterschiedlichen Erklärungen.
- Eine Vergabestelle bereitet ein Verfahren über einen gesetzlichen Wechsel des Tariftreuerechts hinweg vor.
Häufige Fragen
Gilt das Landesvergaberecht des Unternehmenssitzes?
Nicht allein deswegen. Maßgeblich sind insbesondere der Auftraggeber und die Rechtsgrundlagen der konkreten Beschaffung.
Sind EU-Schwellenwert und Direktauftragsgrenze dasselbe?
Nein. Der EU-Schwellenwert grenzt den Anwendungsbereich bestimmter EU-Vergaberegeln ab. Nationale Wertgrenzen können die Wahl des Verfahrens unterhalb dieses Bereichs betreffen.
Reicht eine einmal unterschriebene Tariftreueerklärung dauerhaft?
Nein. Anwendbare Regeln, Formulare und die tatsächliche Leistungsausführung müssen zum jeweiligen Auftrag passen. Änderungen und Nachunternehmer sind gegebenenfalls einzubeziehen.
Beratung und Kontakt
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Weiterführende Themen
- Bauvergaben nach der VOB/A
- Fördermittel, Zuwendungsrecht und Vergabepflichten
- Bietergemeinschaften, Nachunternehmer und Eignungsleihe
- Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber
Stand: 1. November 2026.
Quellen und Rechtsgrundlagen: Bundestariftreuegesetz; BMAS: Tariftreue und Umsetzungsstand; Niedersachsen: Servicestelle NTVergG; Niedersachsen: Aktuelle Hinweise; NRW: TESG, verkündete Fassung.
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Wie wir Sie im Vergaberecht unterstützen
Für öffentliche Auftraggeber prüfen und begleiten wir Beschaffungen von der Planung und Wahl des Verfahrens über die Vergabeunterlagen und Zuschlagserteilung bis zur Vertragsdurchführung und Beendigung.
Für Bewerber und Bieter prüfen wir Ausschreibungsbedingungen, unterstützen bei der Wahrung ihrer Verfahrensrechte und vertreten sie bei Rügen, in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Welche Maßnahmen möglich und erfolgversprechend sind, hängt vom Einzelfall und den laufenden Fristen ab.
Welche Unterlagen benötigen wir?
Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.
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