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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Geheimhaltung wahren

Im Vergaberecht gilt: die ausschreibende Stelle ist verpflichtet, die Namen der Bieter und deren Angebote geheim zu halten. Geheimhaltung zählt zu den Grundsätzen im Vergaberecht.

Geheimhaltung heißt sorgfältiger Umgang mit vertraulichen Daten und Informationen.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Schadensersatz bei Verstoß

Verstoßen Beteiligte des Vergabeverfahrens gegen die Geheimhaltung, so kann das Vergabeverfahren aufgehoben werden. Benachteiligte Bieter haben in Folge dessen Ansprüche auf Schadensersatz.

Geheimhaltung

Wir helfen Ihnen in allen Fragen zum Vergaberecht.

Zweck von Geheimhaltung

Die Geheimhaltung soll vermeiden, dass Daten in unerlaubte Hände geraten. Um dies sicher zu stellen sind geeignete personelle und technische Maßnahmen zu ergreifen. Datensicherheit sowie -schutz ist aus technischer Sicht erforderlich.

Need-to-know-Prinzip

Sensible Informationen sollen nur bei bewiesenem Bedarf und für ausgewählte Personen zugänglich sein. Diesen Zustand beschreibt das Need-to-know-Prinzip, was soviel heißt wie Kenntnis nur, wenn nötig. Das Prinzip wird auch Erforderlichkeitsprinzip genannt und beschreibt somit das Sicherheitsziel für geheime Informationen.

Ziel der Geheimhaltung

Zweck der Geheimhaltung ist, dass die Bieter nicht wissen sollen, wie die Angebote ihrer Mitbewerber gestaltet sind. Eine Angebotsabgabe per E-Mail kann dabei beispielsweise schon eine Gefährdung der Geheimhaltung darstellen. 

Geheimhaltung

Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

In einem Vergabeverfahren ist der Auftraggeber zur Geheimhaltung verpflichtet.

Karoline Behrend, Fachanwältin für Vergaberecht
Geheimhaltung wahren

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