Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit waren die großen Ziele, die zum Ursprung des Vergaberechts führten.
Die Beschaffung von Gütern war für Bund, Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden in jeder Epoche eine Herausforderung. Wie sollten sie mit der öffentlichen Auftragsvergabe umgehen? Güter sind notwenig – sowohl zur Eigenversorgung als auch zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Wettbewerb als Instrument
Der Wettbewerb, in dem die Bieter miteinander standen, sorgte für das herauskristallisieren des optimalen Angebots und erwies sich als ideales Instrument. Das optimale Angebot sollte dadurch günstig und gut sein.
Der wirtschaftliche Wettbewerb ist in dem Fall ein Wettkampf, welcher zwischen zwei oder mehrerer voneinander autonomen Bietern erfolgt.
Haushaltsrecht
Zuallererst muss man die damaligen vergaberechtliche Fragen aus der Perspektive des Haushaltsrechts betrachten. Das Vergaberecht, wie wir es heute kennen, gab es noch nicht. Die Grundsätze des Haushaltsrechts waren und sind Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und gesicherte Deckung.
Zusammen mit dem Haushaltsrecht regelten Verwaltungsvorschriften die Vergabe. Auftragsvergaben waren eingeordnet in die privatrechtlichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand. Spezielle gesetzliche Regelungen zum Vergaberecht fehlten. Öffentliche Auftraggeber mussten sich also noch nicht an Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts halten.
Vergabeverfahren
Öffentliche Auftraggeber waren schließlich vor der Entstehung des Vergaberechts realtiv frei in der Wahl ihrer Verfahrensweise bei der Beschaffungen, wodurch Nachteile für unterlegene Bieter entstanden.
Ausschreibung
Eine objektive Vergleichbarkeit von Angeboten und gleiche verfahrensrechtliche Ausgangschancen aller Bieter, sollten gewährleisten, dass die Auftraggeber das leistungsfähigste und relativ preisgünstigste Angebot aufspüren konnten.
Aus diesem Grund schreibt die Bundeshaushaltsordnung (BHO) zwar den grundsätzlichen Vorrang der Ausschreibung gegenüber der freihändigen Vergabe vor, es gab jedoch keine klare gesetzliche Regelung über den Vorrang der Ausschreibung. Das hatte zur Folge, dass die Vergabe in der Verwaltungspraxis überwiegend durch freihändige Vergabe erfolgte. Die jeweiligen Gemeindeordnungen wiesen dergestalt ähnliche Regelungen auf.
Freihändigen Vergabe
Bei der Freihändigen Vergabe sind Verhandlungen möglich, das Vergabeverfahren ist demzufolge das lockerste. Dadurch unterscheidet es sich von allen anderen Vergabeverfahren, die deutlich formstrenger sind.
Ein strenges förmliches Vergabeverfahren ist demgegenüber ein strukturiertes Verfahren. Ziel des Verfahrens ist schließlich, die Leistung von dem Unternehmen zu beziehen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
Dessen ungeachtet rechtfertigten die Auftraggeber die freihändige Vergabe in der Praxis damit, dass dies schneller ginge. Sie wünschten sich eine zügige Auftragsvergabe im Interesse der öffentlichen Daseinsvorsorge und keine langwierigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Geschädigte Bieter
Diese Situation war demzufolge für den unterlegenen Bieter unbefriedigend. Regelungen, die der Ausschreibung Vorrang gaben, gab es nicht. Der unterlegenen Bieter konnte sich also nicht darauf berufen und hatte keine einklagbaren Rechte und somit auch kein Recht auf Schadensersatz. Er konnte nur schwer beweisen, dass die Vergabestelle ihn vorsätzlich und sittenwidrig schädigte.
Erste Regelungen
Das Verwaltungsbinnenrecht hat keinen Schutzgesetzcharakter. Darum war es Zeit für neue Gesetze:
- Verdingungsausschüsse schufen erste greifbare Regelungen mit den Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) die erste Fassung erschien bereits 1926 und hieß bis 2002 Verdingungsordnung für Bauleistungen.
- Außerdem entstand 1936 die erste Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), die bis 2009 Verdingungsordnung für Leistungen hieß. Die VOL enthalten in ihrem jeweiligen Teil A Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und waren kraft Verwaltungsvorschrift von öffentlichen Auftraggebern zu beachten.
- Im Jahre 1997 kam die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) hinzu. Die VOF, hieß bis 2009 Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen.
Ziel ist es, einen fairen Wettbewerb zu pflegen.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Die öffentliche Auftragsvergabe ist seitdem ein bekanntes Handlungs- sowie Steuerungsinstrument des Staates und ein wissenschaftlich gut erschlossener Teil des öffentlichen Wirtschaftsrechts.
Wettbewerbsverletzungen
Aber auch heute ist die Vergabe noch anfällig für sittenwidrige Verstöße. Trotz strenger Vorschriften kann es noch immer zu Wettbewerbsverletzungen kommen. Denn sowohl der Auftraggeber, wie auch der Auftragnehmer können gegen die guten Sitten verstoßen.
Auftragnehmer
- Preisabsprachen
- Bestechung
Auftraggeber
- Verletzung von Geheimhaltungspflichten
- Bestechlichkeit von Beamten
- gesetzwidrige Ausschreibungspraktiken
Wettbewerbsverletzungen können Auftragnehmer- und Auftraggeber erheblichen schaden.