Wenn eine weitergehende Spezifizierung der Beschaffung im Ergebnis dazu führt, dass danach allein ein Produkt bedarfsgerecht ist, stellt sich die Vergabe als rechtswidrig dar, auch wenn es um die Coronapandemie geht
Im Ausgangspunkt ist es zwar im Sinne der auch dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Privatautonomie seine Sache, zu definieren, was er beschaffen möchte. Das Vergaberecht regelt nur, in welchem Verfahren und nach welchen Regeln zu be-schaffen ist. Die Definition des Beschaffungsbedarfs ist der eigentlichen Vergabe so-mit vorgelagert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – Verg […]