Vergaberecht 2026: die wesentlichen Änderungen
Öffentliche Auftraggeber beschaffen Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Wettbewerb. Für Unternehmen entscheidet die richtige Anwendung der Vergaberegeln über Marktzugang und Zuschlagschancen. Im Jahr 2026 sind insbesondere neue EU-Schwellenwerte und Änderungen durch das Vergabebeschleunigungsgesetz zu berücksichtigen.
Schwellenwerte und Verfahrensvorbereitung
Seit 1. Januar 2026 gelten neue EU-Schwellenwerte. Auftraggeber müssen den voraussichtlichen Gesamtwert einschließlich Optionen und Verlängerungen schätzen. Nationale Wertgrenzen für Direktaufträge und andere erleichterte Verfahren sind hiervon getrennt zu prüfen.
Änderungen seit Juli 2026
Der Losgrundsatz ist nun in § 97a GWB geregelt. Für bestimmte Infrastrukturvorhaben wurden zusätzliche Ausnahmen geschaffen. Auch öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit, Eignungsprüfung und Nachforderung von Unterlagen wurden angepasst. Im offenen Verfahren ist nach § 42 Absatz 4 VgV grundsätzlich die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung vorgesehen.
Rechtsschutz frühzeitig planen
Nach einem Obsiegen des Auftraggebers vor der Vergabekammer endet das Zuschlagsverbot grundsätzlich bereits mit Bekanntgabe der Entscheidung. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Nachprüfungsantrags hat keine aufschiebende Wirkung. Bieter müssen daher Rügen, Anträge und Verfahrensrisiken besonders früh prüfen.
Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Innovation
Elektronische Kommunikation ist grundsätzlich vorgeschrieben, wobei gesetzliche Ausnahmen bestehen. Nachhaltigkeits- und Innovationsaspekte können nach Maßgabe der einschlägigen Regeln in Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen berücksichtigt werden. Daraus folgt keine unterschiedslose Pflicht, in jedem Auftrag sämtliche ESG-Kriterien anzuwenden.
Digitale Hilfsmittel können die Vorbereitung und Auswertung unterstützen. Auftraggeber bleiben für nachvollziehbare, diskriminierungsfreie Entscheidungen und den Schutz vertraulicher Informationen verantwortlich. Neue Gesetzgebung ist von politischen Vorhaben und bloßen Zukunftsprognosen zu unterscheiden.
Inhaltlich aktualisiert am 1. November 2026.
