Neben den in § 100 GWB geregelten Ausnahmen von der Vergabepflicht existiert eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme, das sog. „Inhouse-Geschäft“.
Inhouse-Vergabe
Dem liegt zugrunde, dass die öffentliche Hand einerseits die Pflicht zur Vergabe hat, andererseits aber berechtigt ist, die benötigten Leistungen selbst auszuführen. Denn sie ist nicht verpflichtet, Leistungen auf dem Markt zu beschaffen: Sie kann rechtlich selbständige juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zur Wahrnehmung einzelner staatlicher Aufgaben gründen, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden sollen.
Ein derartiges „Inhouse-Geschäft“ unterliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann nicht dem Vergaberecht, wenn die öffentliche Hand das zu beauftragende Unternehmen wie eine eigene Dienststelle kontrolliert und das Unternehmen im Wesentlichen für die öffentliche Hand tätig ist.