Die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Auftraggebern verschwimmt oft. Eine genaue Prüfung von Fall zu Fall ist daher erforderlich. Der Gesetzgeber stellt nicht nur Prüfungsrichtlinien bereit, sondern definiert den öffentlichen Auftrag im § 98 GWB.
Neben Bund, Ländern und Gemeinden gehören zu den öffentlichen Auftraggebern auch Rechtskonstrukte. Zweck von Rechtskonstrukten ist, Aufgaben der öffentlichen Hand auszuführen.
Ausschreibungen von privaten Unternehmen sind weniger streng geregelt. In den Verfahren müssen die Beteiligten keine Ausschreibungs- oder Vergabepflichten erfüllen.
Dagegen unterliegen Ausschreibungen von öffentlichen Auftraggebern strengen Regeln. Versäumt ein potenzieller Auftragnehmer eine Frist oder hält er die Formvorschriften nicht ein, so kann er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Förderrichtlinien im Bundesvergabegesetz können aber auch private Auftraggeber zu Ausschreibungen verpflichten.
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