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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Wie sind Bietergemeinschaften im Angebot der Vergabe anzugeben?

Die Bewerber-/Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Unternehmen,  die gemeinsam das Ziel verfolgen, den Auftrag zu erhalten und nach erfolgreichem
Vertragsabschluss als Arbeitsgemeinschaft durchzuführen.

Bewerber-/Bietergemeinschaften müssen mit der Abgabe des Angebotes bzw. bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags
alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft benennen sowie Art und Umfang des jeweiligen Leistungsteils des einzelnen Mitglieds angeben. Sie müssen ein Mitglied als
Vertreter für die Abgabe von Erklärungen im Vergabeverfahren sowie für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigen und müssen sich für alle im Zusammenhang
mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.

Für die mitzuteilenden Angaben, die Bevollmächtigung und die Verpflichtung ist in den Vergabeunterlagen der Vordruck „Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung“ vorgesehen. Bei
der Verwendung des Vordrucks ist auf Vollständigkeit der Angaben zu achten. Der Vordruck ist mit Unterschriften und Stempeln zu versehen und gescannt als PDF-Datei dem Angebot
bzw. dem Teilnahmeantrag beizufügen. Mit dem Angebot bzw. dem Teilnahmeantrag ist daneben für jedes Mitglied der Vordruck „Eigenerklärung Ausschlussgründe“ einzureichen.
Zum Nachweis der Eignung sind für jedes Mitglied entsprechend seinem Leistungsumfang zudem die geforderten Nachweise zur Eignung mit dem Angebot bzw. dem Teilnahmeantrag
einzureichen.

Die Bildung oder Änderung von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist nach Ablauf der Angebotsfrist bis zur Zuschlagserteilung unzulässig und führt zum Ausschluss des
betroffenen Angebotes. Im Fall eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs ist die Bildung oder Änderung von Bewerber-/Bietergemeinschaften bereits nach Ablauf der Teilnahmefrist
bis zur Zuschlagserteilung unzulässig.

Wie sind Bietergemeinschaften im Angebot der Vergabe anzugeben?

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