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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Mindestanforderungen an einen Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren bei oberschwelliger Vergabe

Die folgenden Informationen zum Vergaberechtsschutz gelten für Vergabeverfahren, die am 18. April 2016 oder später begonnen worden sind (§ 186 GWB), einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren. Maßgeblich sind die Rechtsvorschriften im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). …

Der Nachprüfungsantrag sollte folgende Angaben enthalten:

1. Zuschlag:

Der Zuschlag ist noch nicht bzw. ist ohne die erforderliche Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt worden.

2. Auftragsvolumen:

Der Vergaberechtsschutz gilt nur für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftrags- werte bestimmte Schwellenwerte (Mindestauftragswerte ohne Umsatzsteuer) er- reichen oder überschreiten (§ 106 Abs. 1 GWB). Teilen Sie daher Ihren Auftragswert ohne Umsatzsteuer mit.

3. Auftraggeber:

Die Vergabestelle ist ein öffentlicher Auftraggeber. Der Auftrag ist dem Bund zu- zurechnen. Andernfalls ist der Antrag an die Vergabekammer des jeweiligen Lan- des zu richten.

4. Rüge:

Vor der Antragstellung müssen Sie den Vergaberechtsverstoß grundsätzlich ge- genüber der Vergabestelle gerügt haben. Einzelheiten und Ausnahmen von der Rügeobliegenheit sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt. Beachten Sie, dass es aufgrund der Regelung in § 134 Abs. 2 GWB zu einer kürzeren Rügefrist kommen kann.

5. Fristgerechte Antragstellung nach Nichtabhilfe:

Der Nachprüfungsantrag muss 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingegangen sein (§ 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Beachten Sie ggf. auch die weitere Frist nach § 134 Abs. 2 S. 2 GWB (10 Tage).

6. Vergaberechtsverstöße:

Beschreiben Sie im Antrag, welche Vergaberechtsverstöße dem Auftraggeber vorgeworfen werden.

7. Schaden:

Erklären Sie im Antrag, inwieweit sich die Vergaberechtsverstöße für Sie nachtei- lig auswirken könnten.

8. Belege:

Sofern vorhanden, sollten Sie dem Nachprüfungsantrag folgende Anlagen beifügen:
Kopien der Ausschreibungsunterlagen, die obige Angaben belegen
Kopie des Rügeschreibens sowie der Stellungnahme der Vergabestelle
Kopie des Vorabinformationsschreibens der Vergabestelle nach § 134 Abs. 1 GWB

Übermitteln Sie den Nachprüfungsantrag so rechtzeitig innerhalb der Wartefrist des Auftraggebers nach § 134 Abs. 2 S. 1 GWB, dass die Vergabekammer den Antrag auf seine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit prüfen und noch vor Ablauf dieser Frist an den öffentlichen Auftraggeber übermitteln kann. Der Antrag sollte daher mindestens 1 Stunde vor Ende der oben genannten Präsenzzeiten der Geschäftsstelle vorliegen. Das gesetzliche Zuschlagsverbot wird erst mit Übermittlung des Nachprüfungsantrags in Textform an die Vergabestelle ausgelöst (§ 169 Abs. 1 GWB). Nach Erhalt der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abzuhelfen, beachten Sie bitte die gem. § 161 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB geltende 15-Tage-Frist für die Stellung des Nachprüfungsantrages (vgl. unter 5.).

Ggfs muss ein Vorschuss geleistet werden.

Mindestanforderungen an einen Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren bei oberschwelliger Vergabe

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