Der Begriff des öffentlichen Auftrags ist in § 99 Abs. 1 GWB definiert. Danach sind öffentliche Auf-träge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.
Das Vergaberecht kommt nur bei einem Beschaffungsvorgang, d. h. der Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen, zur Anwendung. Demnach ist z. B. die Vermietung eines Grundstücks oder die Veräußerung von Waren an Dritte durch einen öffentlichen Auftraggeber nicht erfasst.
Lieferaufträge
Nach § 99 Abs. 2 GWB sind Lieferaufträge Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Leasing, Miete oder Pacht betreffen. Die genannten Vertragsarten sind nicht abschließend, so dass auch Verträge einbezogen sind, die sich zivilrechtlich nicht eindeutig einordnen lassen.
Bauaufträge
Bauaufträge sind gemäß § 99 Abs. 3 GWB Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftlich oder technische Funktion erfüllen soll, oder eine Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
Diese weite Definition erfasst alle Formen von Bauleistungen wie die Neuerrichtung, der Umbau, die Reparatur oder den Abbruch eines Bauwerks. Sogar die Baukonzession fällt darunter.
Untergeordnete Ausbesserungsarbeiten sind nicht umfasst; sie fallen jedoch unter den Dienstleistungsauftrag und sind dadurch ebenfalls vergabepflichtig.
Dienstleistungsaufträge
Dienstleistungsaufträge sind nach § 99 Abs. 4 GWB alle öffentlichen Aufträge, die keine Bau- oder Lieferleistungen zum Gegenstand haben. Die Norm hat damit Auffangfunktion.
Gemischte Verträge
Die Behandlung von gemischten Verträgen, die mehrere Leistungsarten enthalten, ist in § 99 Abs. 11 GWB geregelt. Aufgrund der verschiedenen Schwellenwerte ist die Einordnung der gemischten Verträge wichtig. Maßgebend für die Beurteilung ist stets der überwiegende Teil bzw. der Hauptgegenstand des Auftrags. So gilt ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der Waren übersteigt.