Das Vergaberecht findet nur auf öffentliche Auftraggeber Anwendung. Dies sind u. a.:
- die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden sowie deren Sondervermögen, § 98 Nr. 1 GWB,
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wenn sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, sofern Gebietskörperschaften oder deren Verbände sie überwiegend finanzie-ren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben, § 98 Nr. 2 GWB. Diese sog. funktionalen Auftraggeber sind nicht immer leicht zu bestimmen. Darunter können z. B. Wohnungsbaugesellschaften fallen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
- Verbände, deren Mitglieder öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 oder 2 sind, § 98 Nr. 3 GWB,
- sog. Sektorenauftraggeber, § 98 Nr. 4 GWB. Das sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind und entweder ein ausschließliches Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit haben oder von einem Auftraggeber nach § 98 Nr. 1-3 GWB beherrscht werden.
- Personen, die mit Stellen nach § 98 Nr. 1-3 GWB einen Vertrag über eine Baukonzession abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an Dritte.
Wer ist öffentlicher Auftraggeber?