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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Die Bewertung der Angebote im Vergaberecht

Die Wertung der Angebote durch die öffentliche Hand erfolgt in vier gesetzlich vorgegebenen Stufen, deren Reihenfolge zwingend einzuhalten ist. Eine Vermischung der Stufen, eine Bewertung auf der falschen Stufe oder die Mehrfachwertung eines Kriteriums führen zu einer Verletzung der Bieterrechte.

Erste Wertungsstufe

Auf der 1. Stufe ist zu prüfen, ob die Angebote die formellen Voraussetzungen erfüllen.

Zu unterscheiden ist zwischen Verstößen, die zwingend den Angebotsausschluss bedeuten (z. B. Fehlen wesentlicher Preisangaben oder der Unterschrift, verspäteter Eingang des Angebots, Veränderungen/Ergänzungen der Ausschreibungsunterlagen) und Verstößen, bei denen der öffentlichen Hand ein Ermessen in Bezug auf den Ausschluss zu-steht (z. B. ein Angebot enthält nicht die geforderten Angaben und Erklärungen).

Zweite Wertungsstufe

Auf der 2. Stufe wird die Eignung der Bieter auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufgrund der von den Bietern eingereichten Nachweise geprüft.

Es dürfen nur solche Nachweise berücksichtigt werden, die in der Vergabebekanntmachung gefordert waren. Ein Nachfordern fehlender Nachweise ist zulässig.

Dritte Wertungsstufe

Auf der 3. Stufe  erfolgt die Prüfung der Angemessenheit der Preise.

Angebote, bei denen der Preis im Verhältnis zur Leistung als unangemessen niedrig erscheint, sollen ermittelt und ausgeschlossen werden. Denn hier besteht wegen fehlender Kostendeckung die Gefahr einer mangelhaften Leistung

Vierte Wertungsstufe

Auf der 4. Stufe  wird das wirtschaftlichste Angebot nach den in der Vergabebekanntmachung angegebenen Zuschlagskriterien ermittelt.

Das ist nicht zwangsläufig das billigste Angebot.

Die Bewertung der Angebote im Vergaberecht

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