Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftraggebers ist durch eine Prüfung möglich herauszufinden, ob die Vergabe rechtmäßig abgelaufen ist. Verdächtigt ein Bieter den Auftraggeber gegen die Regeln verstößen zu haben, so ist ein Nachprüfungsverfahren sinnvoll. Diese Prüfung wird nachträglich durchgeführt und trifft nur für Vergaben im Oberschwellenbereich zu. Die juristische Bezeichnung im Vergaberecht heißt dafür demzufolge Nachprüfungsverfahren.
Vergaben im Oberschwellenbereich liegen oberhalb der Schwellentwerte.
Karoline Behrend, Fachanwältin für Vergaberecht
Fristen für Nachprüfungsverfahren
Für ein Nachprüfungsverfahren gibt es jedoch eine Frist. Hat ein Bieter den Verdacht, dass ein Auftraggeber die vergaberechtlichen Regeln missachtete, so sollte er dies innerhalb von 10 Kalendertagen rügen.
Findet keine Ausbesserung statt, so gibt es eine weitere Frist. Der Bieter sollte nun nach 15 Kalendertagen einen weiteren schriftlichen Nachprüfungsantrag beantragen.
Schon bei einem Verdacht auf einen Verstoß sollte ein Bieter aktiv werden. Ein Nachprüfungsverfahren kann sinnvoll sein.
Instanz für Nachprüfungsverfahren
In der ersten Instanz ist die jeweilige Vergabekammer für das Nachprüfungsverfahren zuständig. In der zweiten Instanz ist schließlich der entsprechende Vergabesenat der Oberlandesgerichte zuständig.
Formerfordernisse
Der Bieter kann formlos entsprechende Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörden als Nachprüfungsstelle kontaktieren und dadurch seine Beschwerde übermitteln.
Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Bieter formlos entsprechende Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörden als Nachprüfungsstelle anrufen.
Unterschwellenbereich heißt nämlich, dass sich das Vergabeverfahren demgemäß unterhalb der EU-Schwellenwerte befindet.
Rechtsanwalt Andreas Friedlein
Schadensersatzansprüche
Möchte der Bieter abschließend etwaiger Schadensersatzansprüche geltend machen, so sollte er sich dafür an die Zivilgerichte wenden.
Jeder Fall ist anders, wir bieten Ihnen individuelle Lösungswege.
Schwellenwerte für die Vergabe nach EU-Vergaberecht
Seit dem 01. Januar 2020 geltenden darüber hinaus beispielsweise folgende EU-Schwellenwerte. Die Angaben sind ohne Mehrwertsteuer.
Liefer- und Dienstleistungsvergaben oberster und oberer Bundesbehörden | 139.000 EUR |
Vergaben im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich | 428.000 EUR |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen | 750.000 EUR |
Konzessionen | 5.350.000 EUR |