Ein System, bei dem von einem „Spielführer“ bei Ausschreibungen die Preise von „Schutzangeboten“ mitgeteilt werden, geht von einem solchen System ein allgemeiner Effekt auf die Angebotspreise der Kartellanten aus
a) Dem Merkmal der Betroffenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB aF, welches mit dem Beweis-maß des § 286 ZPO festzustellen ist, kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbe-stands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den […]