Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das niedrigste Angebots wählt
StGB § 266 a) Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung kommt eine Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwie-genden Pflichtverstößen in Betracht. b) Ein Vermögensnachteil kann bei der Haushaltsuntreue auch nach den Grundsätzen […]