Im Rahmen eines offenen Vergabeverfahrens kann der Auftraggeber fehlende Unterlagen nachfordern oder Widersprüche aufklären; eine Nachbesserung des Angebotes darf nicht erfolgen
Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Konzeptbewertung ein von der Vergabekammer nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Überprüfung bezieht sich insbesondere darauf, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von ei-nem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sach-widrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und nicht gegen allge-mein gültige Bewertungsansätze verstoßen wurde Im Rahmen […]