Vergabesenat hat die Möglichkeit zur Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs
Der Vergabesenat hat aus Gründen der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zur Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs. Gründe der Verfahrensökonomie und des ef-fektiven Rechtsschutzes erfordern aber nur dann eine Verweisung entspre-chend § 17a GVG, wenn der Antragsteller sein im Vergabenachprüfungsverfah-ren verfolgtes Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann […]