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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

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Die Regeln der Beschaffung der öffentlichen Einrichtungen im Vergaberecht

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die öffentliche Einrichtungen beachten müssen, wenn sie Güter und Leistungen einkaufen. Ziel der Regelungen ist zum einen ein wirtschaftlicher Einkauf der Behörden, der durch Wettbewerb sichergestellt werden soll. Dahinter steht die sparsame und sachgerechte Verwendung von Steuergeldern. Zum anderen ist Ziel des Vergaberechts die grenzübergreifende Öffnung der Beschaffungsmärkte durch transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für alle potentiellen Bewerber (Binnenmarktvollendung). Neben diesen Primärzwecken können mit Hilfe des Vergaberechts in gewissen Grenzen auch politische Zielsetzungen verfolgt werden (= strategische Vergabe). Hierzu zählen ökologische, sozialpolitische und wirtschaftspolitische Aspekte.

Das Vergaberecht hat in den letzten Jahren in der Europäischen Union zunehmend an Bedeutung gewonnen. Grund hierfür ist die enorme Marktmacht, die öffentliche Auftraggeber hier haben: der Wert der öffentlichen Aufträge in den Mitgliedstaaten beträgt heute bis zu 20 % des Bruttoinlandsprodukts.

Das Rechtssystem wie es sich heute darstellt, mit den Kernvorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und einer Zweiteilung des Vergaberechts in einen haushaltsrechtlich verankerten national geregelten und unterschwelligen Bereich und einem wettbewerbsrechtlich determinierten Vergaberecht ab den EU-Schwellenwerten besteht in dieser Art im Prinzip seit Ende der 90er Jahre.

Das Vergaberecht orientiert sich an den fünf Grundprinzipien Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit.

Wettbewerbsgrundsatz

Der Wettbewerbsgrundsatz gewährleistet, dass so viele Marktteilnehmer wie möglich am Vergabeverfahren teilnehmen können. Je größer der Wettbewerb, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Auftraggeber auch bestmögliche Qualität zu günstigen Preisen angeboten bekommt. Die größtmögliche Stärkung des Wettbewerbs ist daher unverzichtbare Grundlage für die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung. Der Wettbewerbsgrundsatz schlägt sich nieder bei der Wahl der Verfahrensart, bei der Überprüfbarkeit von Direktvergaben nach § 135 GWB, bei der Bemessung von Verfahrensfristen, bei der losweisen Vergabe, der Produktneutralität, der Pflicht zum Geheimwettbewerb und dem Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen sowie bei der Einführung der elektronischen Vergabe.

Transparenzgebot

Das Transparenzgebot steht in unmittelbarer Beziehung zum Wettbewerbsgebot. Durch die frühzeitige und hinreichende Kommunikation von Verfahrensereignissen sichert es (zusammen mit den vergaberechtlichen Rechtschutzmöglichkeiten) die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ab. Ausprägungen des Transparenzgebots sind die Publikationspflicht, die Pflicht, den Bietern die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung mitzuteilen, die Beantwortung von Bewerber- und Bieterfragen sowie die Dokumentationspflicht.

Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (sowohl national als auch im Besonderen auf europäischer Ebene) zielen darauf ab, dass jeder Marktteilnehmer die gleichen Chancen bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge hat. Der Unterschied zwischen den beiden Grundsätzen besteht darin, dass Gleichbehandlung auch auf einem hohen Anforderungsniveau möglich ist, welches möglicherweise nur von einem kleinen Anteil der Marktteilnehmer oder im schlimmsten Fall nur von einem einzigen Marktteilnehmer erfüllt werden kann. Die Nichtdiskriminierung ist dadurch zu gewährleisten, dass eine möglichst kleine Zugangsschwelle eingerichtet wird, die gerade noch den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Auf diesem Niveau ist dann eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Ausfluss der beiden Gebote ist etwa die Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (die alle Bewerber im gleichen Sinne verstehen müssen), die Durchführung von Prüfung und Wertung nach den in der Vergabeunterlage aufgeführten Verfahrensschritten, das Verbot der Änderung von Bedingungen im laufenden Verfahren, die Produktneutralität, der Ausgleich von Informations- und Wissensvorsprüngen sowie die Pflicht, unvollständige oder verspätet eingegangene Angebote auszuschließen.

Verhältnismäßigkeitsgebot

Das Verhältnismäßigkeitsgebot bindet die staatliche Verwaltung aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und der grundrechtlichen Verpflichtung auf allen Ebenen der Verwaltung. Alle Handlungen – auch diejenigen im Rahmen des Vergabeverfahrens – müssen daher (1) einem legitimen Zweck dienen, (2) zur Erreichung dieses Zwecks geeignet (= zumindest förderlich) und (3) erforderlich (= kein weniger einschneidendes Mittel zur Zweckerreichung möglich) und in Abwägung aller beteiligten Interessen (4) angemessen (= verhältnismäßig im engeren Sinne) sein.

Die Regeln der Beschaffung der öffentlichen Einrichtungen im Vergaberecht

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