Die Ag hat sich zu Recht auf den Aufhebungsgrund des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV berufen. Danach kann das Verfahren aufgehoben werden, wenn sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat. Eine wesentliche Änderung der Grundlage des Vergabeverfahrens liegt vor, wenn sich die Rahmenbedingungen für bzw. die Anforderungen an die Leistungserbringung […]