Die Antragsbefugnis der ASt i.S.d. § 160 Abs. 2 GWB liegt vor. Denn durch die Abgabe eines Teilnahmeantrags hat sie ihr Interesse am Auftrag hinreichend dokumentiert. Des Weiteren macht sie, indem sie sich gegen den Ausschluss ihres Teilnahmeantrags durch die Ag wendet, geltend, in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt zu sein. […]