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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UGVO, VoB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Zuschlag erteilen

Die Annahme eines Vertragsangebots ist ein Zuschlag im Vergaberecht. Findet der Zuschag laut §§ 145 ff. BGB statt und gilt der Grundsatz des „pacta sunt servanda“, so ist der Zuschlag rechtens.

Der Zuschlag ist die Annahme eines Vertragsangebots, von dem der Bieter nicht zurücktreten kann.

Karoline Behrend, Fachanwältin für Vergaberecht
Einheitspreise

Wir sind Rechtsanwälte und kennen uns aus im Vergaberecht. Machen Sie einen Termin mit uns aus.

Zivilrechtlicher Vertrag

Die Zuschlagserteilung ist die Vergabe eines Auftrages und bedeutet gleichzeitig die Schließung eines zivilrechtlichen Vertrages zwischen Auftraggeber und dem erfolgreichen Bieter. Voraussetzung: der Bieter muss den Zuschlag innerhalb der Zuschlagsfrist erhalten.

Die Auftragserteilung durch einen Zuschlag kann telefonisch, in Schriftform oder in elektronischer Form erteilt werden.

Mischkalkulationen

Wir beraten Sie im Vergaberecht.

„pacta sunt servanda“ bedeutet Verträge sind zu erfüllen.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Zweck des Zuschlags

Die Erteilung des Zuschlags ist der vorschriftsmäßige Abschluss des Vergabeverfahrens. Gleichzeitig besiegelt der Zuschlag den Vertrag zwischen dem Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber. 

Der Begriff Zuschlag findet im BGB nur im Kontext mit Versteigerungen Anwendung § 156 BGB.  

Karoline Behrend, Fachanwältin für Vergaberecht
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Zuschlag erteilen

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