Ein Unternehmen kann fachlich geeignet sein und dennoch wegen eines Ausschlussgrundes für einen öffentlichen Auftrag nicht in Betracht kommen. Vergabestellen müssen den maßgeblichen Sachverhalt sorgfältig prüfen. Für betroffene Unternehmen kommt es darauf an, Vorwürfe aufzuklären, erforderliche Maßnahmen nachzuweisen und Fristen im laufenden Verfahren zu beachten.
Unternehmensausschluss und Angebotsfehler unterscheiden
Die §§ 123 und 124 GWB betreffen Ausschlussgründe auf Unternehmensebene. Davon zu unterscheiden sind etwa ein verspätetes Angebot, Änderungen der Vergabeunterlagen oder fehlende Nachweise. Eine Selbstreinigung beseitigt nicht automatisch formale Fehler eines konkreten Angebots. Umgekehrt bedeutet nicht jeder Angebotsausschluss eine allgemeine Vergabesperre.
Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB
Zu den zwingenden Gründen gehören bestimmte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen beziehungsweise rechtskräftige Unternehmensgeldbußen. Das Gesetz regelt auch, wessen Verhalten einem Unternehmen zugerechnet wird. Daneben können nachgewiesene Verstöße gegen Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen relevant sein.
Für Steuern und Beiträge enthält § 123 Abs. 4 GWB eine besondere Regel: Der Ausschlussgrund greift nicht, wenn die Verpflichtungen einschließlich der erfassten Nebenforderungen erfüllt wurden oder eine entsprechende Zahlungsverpflichtung eingegangen wurde. Gesetzliche Ausnahmen und Selbstreinigung sind gesondert zu berücksichtigen. Ein bloßer Vorwurf ist nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzusetzen.
Fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB
Hierzu zählen unter anderem schwere berufliche Verfehlungen, hinreichende Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Absprachen, bestimmte erhebliche Mängel bei früheren Aufträgen sowie Täuschungen im Vergabeverfahren. Auch Interessenkonflikte oder eine nicht anders zu beseitigende Wettbewerbsverzerrung durch vorherige Mitwirkung können eine Rolle spielen.
Der Auftraggeber muss den einschlägigen Tatbestand und die Verhältnismäßigkeit prüfen. Nicht jede frühere Meinungsverschiedenheit über eine Vertragsleistung genügt. Bei Interessenkonflikten und einer Vorbefassung sind insbesondere weniger einschneidende Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen. Weitere gesetzliche Ausschlussregelungen können neben dem GWB anwendbar sein.
Was bedeutet Selbstreinigung?
§ 125 GWB eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, ihre wiederhergestellte Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und gegenüber dem Auftraggeber beziehungsweise im Verfahren nach § 8 WRegG gegenüber dem Bundeskartellamt belegt werden. Dazu gehören:
- Ausgleich des verursachten Schadens oder eine Verpflichtung hierzu.
- Umfassende Aufklärung durch aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Auftraggeber.
- Konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen gegen erneutes Fehlverhalten.
Ein allgemeiner Verhaltenskodex allein reicht als Nachweis regelmäßig nicht aus. Die Maßnahmen sollten an den festgestellten Ursachen ansetzen und ihre tatsächliche Umsetzung erkennen lassen. Denkbar sind beispielsweise veränderte Zuständigkeiten, wirksame Kontrollen, Schulungen und überprüfbare Freigabeprozesse. Welche Schritte erforderlich und angemessen sind, richtet sich nach dem Einzelfall.
Welche Bedeutung hat das Wettbewerbsregister?
Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt erleichtert die Prüfung bestimmter Rechtsverstöße. Nach der geltenden Fassung des § 6 WRegG müssen öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB grundsätzlich ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto vor dem Zuschlag den vorgesehenen Auftragnehmer abfragen. Für die gesetzlich erfassten Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gelten die EU-Schwellenwerte; Ausnahmen sind zu beachten.
Eine Eintragung führt nicht automatisch in jedem Verfahren zum Ausschluss. Der Auftraggeber entscheidet nach den vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung. Bieter dürfen nicht zur Vorlage einer eigenen Registerauskunft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WRegG verpflichtet werden. Bei nachgewiesener Selbstreinigung kann ein Unternehmen die vorzeitige Löschung nach § 8 WRegG beantragen.
Wie lange kann ein Ausschluss wirken?
Ohne ausreichende Selbstreinigung nennt § 126 GWB Höchstzeiträume: fünf Jahre ab rechtskräftiger Verurteilung bei Ausschlussgründen nach § 123 und drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis bei Gründen nach § 124. Dies sind keine automatischen Sperrfristen für jeden Sachverhalt. Beginn, Reichweite und die Bedeutung zwischenzeitlicher Maßnahmen müssen konkret geprüft werden.
Prüfliste für Unternehmen und Vergabestellen
- Konkreten Ausschlussgrund, Tatsachengrundlage und zeitlichen Bezug bestimmen.
- Vorwürfe, Entscheidungen und Stellungnahmen vollständig und nachvollziehbar ordnen.
- Selbstreinigungsmaßnahmen mit Umsetzung und Wirksamkeitsnachweisen dokumentieren.
- Registereintrag und gegebenenfalls Voraussetzungen einer Löschung prüfen.
- Verhältnismäßigkeit, gesetzliche Ausnahmen und Entscheidungsgründe festhalten.
- Bei einem laufenden Vergabeverfahren Rüge- und Rechtsschutzfristen gesondert prüfen.
Ein Löschungsantrag beim Wettbewerbsregister ersetzt nicht den Rechtsschutz gegen einen konkreten Vergabeausschluss. Informationen dazu finden Sie bei Rüge eines Vergabeverstoßes und Nachprüfungsverfahren.
Ausschlussrisiken und Maßnahmen prüfen
Über unser Kontaktformular können Sie uns den betroffenen Auftrag, den mitgeteilten Ausschlussgrund und etwaige Fristen nennen.
Stand: 1. November 2026.
Quellen und Rechtsgrundlagen: § 123 GWB; § 124 GWB; § 125 GWB – Selbstreinigung; § 126 GWB – Ausschlusszeiträume; § 6 WRegG – Registerabfrage; § 8 WRegG – vorzeitige Löschung.
Weitere Grundlagen und Praxisthemen finden Sie in unserer Übersicht zum Vergaberecht.
Wie wir Sie im Vergaberecht unterstützen
Für öffentliche Auftraggeber prüfen und begleiten wir Beschaffungen von der Planung und Wahl des Verfahrens über die Vergabeunterlagen und Zuschlagserteilung bis zur Vertragsdurchführung und Beendigung.
Für Bewerber und Bieter prüfen wir Ausschreibungsbedingungen, unterstützen bei der Wahrung ihrer Verfahrensrechte und vertreten sie bei Rügen, in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Welche Maßnahmen möglich und erfolgversprechend sind, hängt vom Einzelfall und den laufenden Fristen ab.
Welche Unterlagen benötigen wir?
Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.
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