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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UVgO, VOB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

Bietergemeinschaften, Nachunternehmer und Eignungsleihe

Unternehmen können sich gemeinsam an Ausschreibungen beteiligen oder für einzelne Leistungen andere Unternehmen einbinden. Bietergemeinschaft, Nachunternehmer und Eignungsleihe erfüllen jedoch unterschiedliche Funktionen. Eine eindeutige Zuordnung ist wichtig für Erklärungen, Eignungsnachweise, Haftung und die spätere Vertragsdurchführung.

Die drei Beteiligungsformen unterscheiden

Bei einer Bietergemeinschaft bewerben sich mehrere Unternehmen gemeinsam um den Auftrag. Ein Nachunternehmer übernimmt dagegen Leistungen im Auftrag des Hauptauftragnehmers. Eignungsleihe bedeutet, dass ein Bieter fremde wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Kapazitäten nutzt, um ein Eignungskriterium zu erfüllen.

Die Rollen können sich überschneiden: Ein Nachunternehmer kann zugleich Eignungsgeber sein. Das ist aber nicht automatisch der Fall. Für jedes beteiligte Unternehmen sollten deshalb Leistungsanteil, Eignungsbeitrag, Nachweise und vertragliche Einbindung gesondert festgehalten werden.

Bietergemeinschaften richtig vorbereiten

Nach § 43 VgV sind Bewerber- und Bietergemeinschaften grundsätzlich wie Einzelunternehmen zu behandeln. Für die Teilnahme darf nicht ohne Weiteres eine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben werden. Nach Zuschlag kann eine besondere Rechtsform verlangt werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erforderlich ist.

Eine interne Vereinbarung sollte Vertretungsbefugnis, Arbeitsanteile, Preisbildung, Informationspflichten, Haftungsverteilung und den Umgang mit Ausfall oder Ausscheiden regeln. Vorgaben zur gesamtschuldnerischen Haftung sind in den Vergabeunterlagen zu prüfen. Die interne Verteilung von Risiken bindet den öffentlichen Auftraggeber nicht automatisch.

Kartellrechtliche Grenzen beachten

Eine Kooperation darf nicht dazu dienen, Wettbewerb zwischen selbstständig leistungsfähigen Wettbewerbern ohne Rechtfertigung auszuschalten. Deshalb sind die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, die einzelnen Kapazitäten und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu untersuchen. Eine Bietergemeinschaft ist weder stets unzulässig noch allein durch ihre Bezeichnung zulässig.

Informationen zu Preisen, Kunden oder anderen Ausschreibungen sollten nur im für das gemeinsame Vorhaben erforderlichen Umfang ausgetauscht werden. Mehrfachbeteiligungen können zusätzlich Fragen nach Vertraulichkeit und unabhängiger Angebotserstellung aufwerfen. Die tatsächlichen Abläufe müssen nachvollziehbar sein.

Eignungsleihe belastbar nachweisen

§ 47 VgV verlangt den Nachweis, dass die benötigten Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Eine konkrete Verpflichtungserklärung ist dafür ein wichtiges Instrument. Allgemeine Konzernzugehörigkeit oder eine unverbindliche Absichtserklärung genügen nicht automatisch.

Bei bestimmten beruflichen Qualifikationen und einschlägiger Erfahrung muss das Unternehmen die Leistung erbringen, für die seine Kapazität benötigt wird. Für wirtschaftliche und finanzielle Eignungsleihe kann eine gemeinsame Haftung entsprechend deren Umfang verlangt werden. Eignung und Ausschlussgründe des unterstützenden Unternehmens sind ebenfalls zu prüfen.

Nachunternehmer und spätere Änderungen

§ 36 VgV regelt unter anderem Angaben und Kontrollen bei Unteraufträgen. Welche Unternehmen schon mit dem Angebot zu benennen sind, hängt auch von den rechtmäßigen Vorgaben der Ausschreibung ab. Für kritische Aufgaben können besondere Anforderungen an die eigene Ausführung bestehen.

Ein Austausch nach Angebotsabgabe oder Zuschlag ist nicht beliebig möglich. Zu unterscheiden sind gesetzlich vorgesehene Ersetzungen, Veränderungen einer Bietergemeinschaft und Änderungen des späteren Vertrags. Auch Tariftreue-, Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen müssen in der Leistungskette berücksichtigt werden.

Typische Fragen aus der Praxis

  • Zwei Unternehmen wollen ihre Fachgebiete für einen Gesamtauftrag verbinden.
  • Ein Bieter möchte für eine geforderte Referenz auf ein anderes Konzernunternehmen zurückgreifen.

Häufige Fragen

Kann ich die Referenz eines verbundenen Unternehmens verwenden?

Nur wenn sie nach den Vorgaben zurechenbar ist oder eine zulässige Eignungsleihe vorliegt. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe überträgt Erfahrung nicht automatisch.

Muss jeder Nachunternehmer dieselben Eignungskriterien erfüllen?

Nicht pauschal. Entscheidend sind seine Rolle, sein Leistungsanteil und die rechtmäßigen Anforderungen des Verfahrens. Für einen Eignungsgeber gelten zusätzliche Prüfungen.

Kann ein Partner nach Abgabe ausgetauscht werden?

Das erfordert eine gesonderte Prüfung. Ein Austausch kann die Identität des Bieters oder die Grundlage der Eignungsbewertung verändern.

Beratung und Kontakt

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Stand: 1. November 2026.

Quellen und Rechtsgrundlagen: § 43 VgV; § 47 VgV; § 36 VgV; § 1 GWB – Kartellverbot.

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Wie wir Sie im Vergaberecht unterstützen

Für öffentliche Auftraggeber prüfen und begleiten wir Beschaffungen von der Planung und Wahl des Verfahrens über die Vergabeunterlagen und Zuschlagserteilung bis zur Vertragsdurchführung und Beendigung.

Für Bewerber und Bieter prüfen wir Ausschreibungsbedingungen, unterstützen bei der Wahrung ihrer Verfahrensrechte und vertreten sie bei Rügen, in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Welche Maßnahmen möglich und erfolgversprechend sind, hängt vom Einzelfall und den laufenden Fristen ab.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.

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