Bei der Vergabe von Planungsleistungen sollen fachliche Qualität, Projektverständnis und wirtschaftliche Bedingungen zusammenpassen. Referenzanforderungen, Auswahlgespräche und Lösungsvorschläge müssen so gestaltet sein, dass ein fairer Leistungswettbewerb entsteht. Wir begleiten öffentliche Auftraggeber sowie Architektur- und Ingenieurbüros bei Vorbereitung, Teilnahme und Rechtsschutz.
Anwendungsbereich und Verfahrenswahl
Die besonderen Vorschriften der §§ 73 ff. VgV betreffen Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Ob sie anwendbar sind, muss anhand des konkreten Leistungsbilds geprüft werden. Für unterschwellige Vergaben gelten die jeweils eingeführten Regelungen.
Nach § 74 VgV werden die erfassten Leistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben. Die Verfahrensentscheidung sollte mit Planungsstand, Leistungsumfang und gewünschter Beteiligung der Büros abgestimmt sein. Die frühere VOF ist kein aktuelles Regelwerk für neue Verfahren.
Auftragswert und Leistungsumfang
Zu klären sind zunächst Leistungsbilder, Stufen, Optionen und weitere voraussichtlich zu beauftragende Leistungen. Der Auftragswert ist nach den geltenden Schätzregeln zu bestimmen. Eine stufenweise Beauftragung rechtfertigt nicht automatisch, nur das Honorar der ersten Stufe zu berücksichtigen.
Die Leistungsbeschreibung sollte Projektziele, Ausgangsunterlagen, Schnittstellen, Termine und Mitwirkungspflichten erkennen lassen. Bei interdisziplinären Teams müssen Zuständigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Nachweise für einzelne Fachdisziplinen feststehen. Vertragsgestaltung und Vergabestrategie sollten sich gegenseitig unterstützen.
Referenzen und Auswahl von Büros
§ 75 VgV verlangt verhältnismäßige Eignungsanforderungen und die angemessene Berücksichtigung kleinerer Büroorganisationen sowie von Berufsanfängern. Vergleichbare Planungs- oder Beratungsanforderungen stehen im Vordergrund. Dass ein Büro schon Gebäude derselben Nutzungsart geplant hat, ist regelmäßig nicht ausschlaggebend.
Wird die Zahl der Teilnehmer begrenzt, braucht es objektive Auswahlregeln. Kriterien, Mindestanforderungen und Auswahlwertung müssen erkennbar auseinandergehalten werden. Referenzunterlagen sollten die eigene Rolle und den tatsächlich erbrachten Leistungsumfang nachvollziehbar beschreiben.
Präsentationen, Wertung und Honorar
Architekten- und Ingenieurleistungen werden nach § 76 VgV im Leistungswettbewerb vergeben. Projektorganisation, Herangehensweise und die Qualität des vorgesehenen Teams können eine Rolle spielen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Kriterien bekannt gemacht sind. Präsentationen brauchen vergleichbare Bedingungen und eine nachvollziehbare Bewertung.
Die HOAI ersetzt keine vollständige vergaberechtliche Wertungsmethode. Leistungsumfang, Honorarparameter, Nebenkosten, besondere Leistungen und Vertragsbedingungen müssen für die Angebotskalkulation ausreichend bestimmt sein. Unklare oder widersprüchliche Honoraranforderungen sollten vor Abgabe geklärt werden.
Planungswettbewerbe und vergütete Lösungsvorschläge
Planungswettbewerbe unterliegen besonderen Regeln. Für Lösungsvorschläge außerhalb eines Wettbewerbs sind §§ 76 und 77 VgV zu prüfen. Eine konkrete planerische Ausarbeitung ist nicht stets als unentgeltlicher Bestandteil einer üblichen Bewerbung einzuordnen.
Verlangt der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbs zusätzliche Entwürfe, Pläne oder vergleichbare Ausarbeitungen, sind die gesetzlichen Vergütungsanforderungen zu beachten. Ebenso sollten Nutzungsrechte, Vertraulichkeit und die spätere Weiterverwendung von Ideen klar geregelt sein. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben nach § 76 Absatz 2 VgV unberücksichtigt.
Typische Fragen aus der Praxis
- Ein Büro wird wegen angeblich nicht vergleichbarer Referenzprojekte nicht zur Verhandlung eingeladen.
- Eine Vergabestelle verlangt bereits im Auswahlverfahren eine umfangreiche konkrete Planungsausarbeitung.
Häufige Fragen
Sind nur identische Referenzprojekte geeignet?
Nein. Entscheidend sind vergleichbare Anforderungen und die rechtmäßigen Kriterien der Ausschreibung. Gerade bei Planungsleistungen ist eine Beschränkung auf dieselbe Nutzungsart rechtlich zu hinterfragen.
Muss jedes Bewerbungsgespräch vergütet werden?
Nicht automatisch. Zu unterscheiden sind übliche Teilnahmeunterlagen und zusätzlich verlangte konkrete Lösungsausarbeitungen. Art und Umfang der verlangten Arbeit sind entscheidend.
Kann ich allein wegen eines niedrigen Honorars ausgeschlossen werden?
Ein niedriger Preis genügt nicht ohne Weiteres. Gegebenenfalls sind Preisaufklärung und die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen zu prüfen.
Beratung und Kontakt
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Weiterführende Themen
- Eignungsprüfung, Referenzen und Eigenerklärungen
- Bietergemeinschaften, Nachunternehmer und Eignungsleihe
- Angebotswertung
- Bauvergaben nach der VOB/A
Stand: 1. November 2026.
Quellen und Rechtsgrundlagen: § 73 VgV; § 74 VgV; § 75 VgV; § 76 VgV; § 77 VgV.
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Wie wir Sie im Vergaberecht unterstützen
Für öffentliche Auftraggeber prüfen und begleiten wir Beschaffungen von der Planung und Wahl des Verfahrens über die Vergabeunterlagen und Zuschlagserteilung bis zur Vertragsdurchführung und Beendigung.
Für Bewerber und Bieter prüfen wir Ausschreibungsbedingungen, unterstützen bei der Wahrung ihrer Verfahrensrechte und vertreten sie bei Rügen, in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Welche Maßnahmen möglich und erfolgversprechend sind, hängt vom Einzelfall und den laufenden Fristen ab.
Welche Unterlagen benötigen wir?
Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.
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