Nachhaltige Beschaffung beginnt bei der Frage, welche Leistung tatsächlich benötigt wird und wie sie über ihre Nutzungsdauer wirkt. Umwelt- und Sozialaspekte können in verschiedenen Phasen einer Vergabe relevant sein. Damit sie rechtlich tragfähig sind, müssen Anforderungen, Nachweise und Bewertung zum Auftragsgegenstand passen und nachvollziehbar ausgestaltet sein.
Bedarf und Anforderungen konkretisieren
Prüfen Sie vor einer Neuanschaffung, ob Reparatur, Wiederverwendung, gemeinsame Nutzung oder ein anderes Leistungsmodell den Bedarf erfüllen kann. Bei einer Ausschreibung können etwa Energieverbrauch, Lebensdauer, Ersatzteilversorgung, Recyclingfähigkeit oder Verpackung relevant sein.
Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ reichen für einen belastbaren Angebotsvergleich regelmäßig nicht aus. Beschreiben Sie konkrete Merkmale und den verlangten Nachweis. Mindestanforderungen, zusätzliche Qualitätswertung und spätere Ausführungspflichten sollten klar voneinander getrennt sein.
Gütezeichen und gleichwertige Nachweise
§ 34 VgV lässt Gütezeichen unter bestimmten Voraussetzungen als Nachweis zu. Die Anforderungen müssen unter anderem auftragsbezogen, objektiv nachprüfbar und nichtdiskriminierend sein. Nicht jedes bekannte Siegel erfüllt automatisch alle Voraussetzungen für jede Beschaffung.
Gleichwertige Gütezeichen sind zu akzeptieren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen müssen auch andere geeignete Belege zugelassen werden, wenn ein Unternehmen ein gefordertes oder gleichwertiges Zeichen aus nicht zurechenbaren Gründen nicht rechtzeitig erlangen konnte. Die Ausschreibung sollte deshalb erklären, welche Merkmale nachzuweisen sind.
Lebenszykluskosten statt bloßem Anschaffungspreis
Nach § 59 VgV können Kosten über den Lebenszyklus zur Wertung herangezogen werden. Neben Anschaffungskosten kommen insbesondere Energie- und Ressourcenverbrauch, Wartung sowie Entsorgung oder Recycling in Betracht. Monetarisierbare externe Umweltkosten sind nur unter den gesetzlichen Anforderungen einzubeziehen.
Berechnungsmethode und benötigte Angaben müssen vorab feststehen. Nutzungsdauer, Betriebsstunden, Preisannahmen und Wartungsintervalle sollten für alle Angebote einheitlich vorgegeben oder nachvollziehbar vergleichbar sein. Ein Ergebnis hängt wesentlich von diesen Annahmen ab; sie dürfen nicht erst nach Sichtung der Angebote passend gewählt werden.
Zuschlagskriterien und Vertragsdurchführung
Umweltbezogene Qualitätsmerkmale können in die Zuschlagswertung einfließen, soweit die Voraussetzungen des § 127 GWB erfüllt sind. Eine pauschale Bewertung des gesamten Unternehmens ohne ausreichenden Bezug zur beschafften Leistung ist davon zu unterscheiden. Auch die Verwechslung von Unternehmenszertifizierung und konkreter Produktqualität kann zu Fehlern führen.
Nachhaltigkeitsversprechen sollten im Vertrag überprüfbar werden. Dazu gehören geeignete Nachweise, Berichte, Prüfungen und verhältnismäßige Rechtsfolgen bei Nichterfüllung. Anforderungen an Nachunternehmer und Lieferketten müssen so formuliert sein, dass die vertraglichen Pflichten und Verantwortlichkeiten erkennbar sind.
Zusätzliche Pflichten und praktische Prüfung
Für bestimmte Auftraggeber und Beschaffungsgegenstände können gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Sondervorgaben bestehen. Die allgemeine Möglichkeit, Umweltkriterien zu verwenden, beantwortet deshalb noch nicht, ob im konkreten Verfahren eine Pflicht zur Berücksichtigung bestimmter Aspekte besteht.
Wir prüfen die Einordnung der Kriterien, ihre Messbarkeit, die verlangten Nachweise und das Wertungsmodell. Für Bieter ist besonders wichtig, frühzeitig zu erkennen, ob eine Anforderung verbindliche Mindestbedingung oder lediglich ein bewerteter Mehrwert ist.
Typische Fragen aus der Praxis
- Eine Vergabestelle möchte langlebige, reparierbare Geräte statt allein des niedrigsten Anschaffungspreises bewerten.
- Ein Bieter verfügt über einen anderen als den ausdrücklich genannten Umweltnachweis.
Häufige Fragen
Muss immer das billigste Angebot gewinnen?
Nein. Maßgeblich sind die vorab rechtmäßig festgelegten Zuschlagskriterien. Qualitäts- und Lebenszykluskostenmodelle können zu einem anderen Ergebnis als ein reiner Anschaffungspreisvergleich führen.
Darf nur ein bestimmtes Umweltsiegel verlangt werden?
Die gesetzlichen Anforderungen an Gütezeichen und die Anerkennung gleichwertiger Nachweise sind zu beachten. Eine ausschließliche Bindung ohne Prüfung von Alternativen ist nicht allgemein zulässig.
Kann ein Nachhaltigkeitskonzept später verbessert werden?
Ist das Konzept wertungsrelevant, sind nachträgliche Ergänzungen besonders begrenzt. Die Regeln über Nachforderung und zulässige Verhandlungen müssen beachtet werden.
Beratung und Kontakt
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Weiterführende Themen
- Angebotswertung
- Angebotsausschluss und Nachforderung von Unterlagen
- Landesvergaberecht und Tariftreue
- Innovative Beschaffung und Innovationspartnerschaften
Stand: 1. November 2026.
Quellen und Rechtsgrundlagen: § 34 VgV – Gütezeichen; § 59 VgV – Lebenszykluskosten; § 127 GWB – Zuschlag; Umweltbundesamt: Lebenszykluskosten.
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Wie wir Sie im Vergaberecht unterstützen
Für öffentliche Auftraggeber prüfen und begleiten wir Beschaffungen von der Planung und Wahl des Verfahrens über die Vergabeunterlagen und Zuschlagserteilung bis zur Vertragsdurchführung und Beendigung.
Für Bewerber und Bieter prüfen wir Ausschreibungsbedingungen, unterstützen bei der Wahrung ihrer Verfahrensrechte und vertreten sie bei Rügen, in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Welche Maßnahmen möglich und erfolgversprechend sind, hängt vom Einzelfall und den laufenden Fristen ab.
Welche Unterlagen benötigen wir?
Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.
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